Gesetzesübersicht

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Bundesgesetz: Änderung zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Arbeiterkammergesetzes, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, der Bundesabgabenordnung, des Finanzstrafgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975; BGBl. I 164/1999 - In Kraft seit: 17.08.1999


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GesetzÄnderung
neutral
positivÄnderung
positiv
negativÄnderung
negativ
siehesiehe
auch


Bezeichnung
Kurzerklärung
Unsere
Position
erfolgte
Änderung
§ 3 Eisenbahnbeförderungsgesetz
Es werden nur "normale Beförderungsmittel" vorgeschrieben.
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§ 8 Kraftfahrliniengesetz
Konzessionsinhaber müssen behinderte Menschen nicht berücksichtigen.
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Beförderungsrichtlinien der Wiener Linien
RollstuhlfahrerInnen müssen begleitet werden.
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Bescheid MBA-BA/7952/93
Rollstuhlfahrer müssen am Donauturm begleitet werden.
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§ 20 Lebensmittelgesetz und Lebensmittelverordnung II
Es fehlt eine Ausnahmebestimmung für Blindenführ- und Partnerhunde.
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§ 77 Marktordnung, Wiener
Es fehlt eine Ausnahmebestimmung für Blindenführ- und Partnerhunde.
Text ändern positiv
§ 6 Verordnung (Wiener) über die Benützung von Friedhöfen
Das Mitnehmen von Blindenführhunden bedarf der Zustimmung.
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§ 8a Schulpflichtgesetz
Behinderten SchülerInnen kann der integrative Schulbesuch aus Gründen des Budgets oder des Stellenplanes verweigert werden.
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§ 8b Schulpflichtgesetz
siehe  
§ 15 Schulpflichtgesetz
Noch immer erklärt das Gesetz die Schulverwaltung gänzlich unverantwortlich für eine kleine Gruppe besonders schwer behinderter Kinder.
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§ 3 Schulunterrichtsgesetz
Die Aufnahme in österreichische Schulen ist von der erforderlichen gesundheitlichen und körperlichen Eignung abhängt.
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§ 5 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige
siehe  
§ 5 Schulunterrichtsgesetz
Die Reihung zur Aufnahme in eine AHS erfolgt nach dem Lernerfolg.
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§ 43 Schulorganisationsgesetz
Klassenschülerzahlüberschreitungen an der AHS werden nur verboten, wenn sie durch Integrationsklassen verursacht werden.
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§ 43 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
siehe  
§ 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundgesetz
Schulen müssen bei der baulichen Gestaltung nicht behindertengerecht ausgestaltet sein.
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§ 18 Landesbedienstetenschutzgesetz, OÖ
Amtsgebäude sind in OÖ nur "erforderlichenfalls" behindertengerecht zu gestalten.
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§ 15 Tanzschulgesetz, Wiener
Tanzschulen müssen nur behindertengerecht sein, wenn der Bewilligungswerber dies beantragt.
Text ändern  
§ 2 Richterdienstgesetz
Behinderten Menschen wird in der Auslegungspraxis die "körperliche Eignung" zur Erreichung des Richterberufes abgesprochen.
Text ändern  
§ 121 Schulorganisationsgesetz
Nach derzeitiger Rechtslage sind behinderte Personen von der Absolvierung des Lehramtes für Volks- und Sonderschulen ausgeschlossen.
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§ 14a Aufnahms- und Eignungsprüfungen
siehe  
§ 66 Nationalratswahlordnung
Wahllokale müssen nicht behindertengerecht sein und es müssen keine Wahlschablonene vorhanden sein.
Text ändern Antrag
§ 22 Apothekerkammer-Wahlordnung
siehe  
§ 49 Arbeiterkammer-Wahlordnung
siehe  
§ 20 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
siehe  
§ 52 Europawahlordnung
siehe positiv
§ 21 Tierärztekammer-Wahlordnung
siehe  
§ 64 Gemeindewahlordnung, Wiener
siehe positiv
§ 72 Nationalratswahlordnung
Behinderten Menschen kann das Wahlrecht aus "medizinischen" Gründen untersagt werden.
Text streichen positiv
§ 70 Gemeindewahlordnung, Wiener
siehe positiv
§ 58 Europawahlordnung
Behinderten Menschen kann das Wahlrecht aus "medizinischen" Gründen untersagt werden.
Text streichen positiv
§ 87 Handelskammergesetz
Enthält eine sprachliche Diskriminierung. Der restliche Text ist dem § 66 Nationalratswahlordnung nachempfunden.
Text ändern positiv
§ 1 BG über die notarielle Errichtung von Rechtsgeschäften
Ausgewählte Behindertengruppen haben beim Schließen von schriftlichen Verträgen einen Notariatszwang.
Text ändern  
§ 2 Geschworenen- und Schöffengesetz
Ausgewählte Behindertengruppen werden von der Aufgabe eines Schöffen oder Geschworenen ausgeschlossen.
Text ändern  
§ 47 Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung
Blinden Menschen wird die Eignung als Trauzeuge abgesprochen.
Text ändern negativ
§ 90 Strafgesetzbuch
Das Gesetz enthält keine ausreichende Regelung für die Zulassung einer Sterilisation. Bei einigen behinderten Menschen wird kein Verstoß gegen die "guten Sitten" gesehen.
Text ändern  
§ 97 Strafgesetzbuch
Ein Schwangerschaftsabbruch darf bei geschädigten (=behinderten) Föten bis zur Geburt straffrei durchgeführt werden.
Text ändern  
§ 591 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Der Text enthält sprachliche Diskriminierungen und schließt sinnesbehinderte Menschen aus Zeugen aus.
Text ändern  
§ 616 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Der Text enthält sprachliche Diskriminierungen.
Text ändern  
§ 1308 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Der Text enthält sprachliche Diskriminierungen.
Text ändern  
§ 1494 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Der Text enthält sprachliche Diskriminierungen.
Text ändern  
§ 42 Urheberrechtsgesetz
Diese Bestimmung verbietet z. B. blinden Personen das Einscannen von ganzen Büchern.
Text ändern  
Abschnitt C, Artikel 16 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen
Ausgewählte Behindertengruppen werden als "unversicherbar" erklärt.
Text ändern  
§ 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz
Es besteht nur Anspruch, wenn Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden.
Text streichen  
§ 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz
Es wird definiert wer arbeitsfähig ist.
Text ändern  
§ 21 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Arbeitsstätten sind "gegebenenfalls" behindertengerecht zu gestalten.
Text ändern  
§ 31 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte und Verkehrsmittel sind "gegebenenfalls" behindertengerecht zu gestalten.
siehe  
§ 32 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Das Ministerierum hat eine Verordnung zur behindertengerechten Gestaltung noch immer nicht erlassen.
Text ändern erledigt
§ 106 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Das Inkraftreten hängt von der noch nicht erlassenen Verordnung ab.
siehe erledigt
§ 1 Behinderteneinstellungsgesetz
Das Ministerium kann per Verordnung bestimmten Wirtschaftszweigen weniger behinderte Menschen vorschreiben.
Text streichen negativ
§ 4 Behinderteneinstellungsgesetz
Bund, Länder und Gemeinden müssen um 20 % weniger behinderte Menschen beschäftigen.
Text streichen positiv
§ 66 Urheberrechtsgesetz
Diese Bestimmung verbietet behinderten Menschen das Aufnehmen von Vorträgen.
Text ändern  
Punkt 81 der Beförderungsbestimmungen der ÖBB
Es sind nur einsitzige Fahrräder zur Mitnahme erlaubt.
Text ändern  
Verordnung zur Erhaltung der Volksgesundheit
Zur Erhaltung der "Volksgesundheit" wird die pränatale Diagnostik als vordringliche Maßnahme bezeichnet.
Text ändern  
§ 2 Rundfunkgesetz
Der umfassende Informationspflicht wird vom ORF bei gehörhlosen Menschen nicht nachgekommen.
Text ändern  
§ 30 j Familienlastenausgleichsgesetz
Das Familienlastenausgleichsgesetz sieht Freifahrten nur für "gesetzlich geregelte" Ausbildungsverhältnisse vor.
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§ 13 (3) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Sehbehinderten und blinden Personen können unter Umständen nicht rechtzeitig von einem Verbesserungsauftrag Kenntnis erlangen.
Text ändern  
§ 13 (5) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Die Kundmachung der Amtsstunden durch Anschlag ist Nachteil für sehbehinderte und blinde Personen. Auch bewegungsbehinderten Menschen sind diese Anschlagtafel nur teilweise zugänglich.
Text ändern  
§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Es besteht keine Rechtspflicht des Verwaltungsorgans, Akten bzw. Aktenteile der Partei vorzulesen. Auch sind die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten meist nicht barrierefrei.
Text ändern  
§ 39a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Die Regelung bezüglich (Gebärden-)Dolmetscher ist mangelhaft und benachteiligt teilweise behinderte Menschen.
Text ändern  
§ 40 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Es gibt kein zwingendes Recht für behinderte Menschen, daß auf ihre speziellen Bedürfnisse bei der Auswahl des Ortes für eine mündliche Verhandlung Rücksicht zu nehmen ist.
Text ändern  
§ 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
siehe  
§ 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Bescheide werden in schriftlicher Form erlassen, was für sehbehinderte und blinde Personen eine Erschwernis darstellt.
Text ändern  
§ 24 Verwaltungsstrafgesetz
Es wird auf die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verwiesen.
Text ändern  
§ 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Es wird auf die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verwiesen.
Text ändern  
§ 17 Verfassungsgerichtshofgesetz
Kosten von (Gebärden-)DolmetscherInnen sind ein Nachteil.
Text ändern  
§ 18 Verfassungsgerichtshofgesetz
siehe  
§ 22 Verfassungsgerichtshofgesetz
siehe  
§ 24 Verfassungsgerichtshofgesetz
Kosten von (Gebärden-)DolmetscherInnen sind ein Nachteil.
Text ändern  
§ 26 Verfassungsgerichtshofgesetz
Kosten von (Gebärden-)DolmetscherInnen sind ein Nachteil; zusätzliche Ausfertigung in Blindenschrift, auf Diskette oder Tonband erforderlich.
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§ 23 Verwaltungsgerichtshofgesetz
siehe  
§ 25 Verwaltungsgerichtshofgesetz
siehe  
§ 43 Verwaltungsgerichtshofgesetz
siehe  
§ 17 Zustellgesetz
Hinterlegte Verständigungen im Hausbrieffach bzw. die Anbringung einer Verständigung an der Abgabestelle (etwa Haustüre, Wohnungstüre) stellt insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen eine Schwierigkeit dar.
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§ 21 Zustellgesetz
Hinterlegte Verständigungen im Hausbrieffach bzw. die Anbringung einer Verständigung an der Abgabestelle (etwa Haustüre, Wohnungstüre) stellt insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen eine Schwierigkeit dar.
Text ändern  
§ 26 Pflichtschulgesetz, NÖ
Das Recht auf Integration in NÖ Hauptschulen wird dann von einer Ausnahmegenehmigung und Abstimmung im Schulforum abhängig gemacht, wenn weniger als fünf behinderte Kinder eine Hauptschulklasse besuchen wollen.
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§ 15 Sozialhilfegesetz, Kärntner
Die verpflichtende Meldung von "Risikokindern" wird abgelehnt. Der Sprachgebrauch "Risikokinder" stellt eine sprachliche Diskriminierung dar.
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Dieser Arbeitsbehelf wurde von

erstellt.

Redaktion: Martin Ladstätter




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