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Bundesgesetz: Änderung zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Arbeiterkammergesetzes, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, der Bundesabgabenordnung, des Finanzstrafgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975; BGBl. I 164/1999 - In Kraft seit: 17.08.1999
Legende zur folgenden Tabelle | |||||||||||
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positiv | Änderung positiv |
negativ | Änderung negativ |
siehe auch |
Bezeichnung Kurzerklärung | Unsere Position | erfolgte Änderung |
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§ 3 Eisenbahnbeförderungsgesetz Es werden nur "normale Beförderungsmittel" vorgeschrieben. |
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§ 8 Kraftfahrliniengesetz Konzessionsinhaber müssen behinderte Menschen nicht berücksichtigen. |
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Beförderungsrichtlinien der Wiener Linien RollstuhlfahrerInnen müssen begleitet werden. |
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Bescheid MBA-BA/7952/93 Rollstuhlfahrer müssen am Donauturm begleitet werden. |
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§ 20 Lebensmittelgesetz und Lebensmittelverordnung II Es fehlt eine Ausnahmebestimmung für Blindenführ- und Partnerhunde. |
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§ 77 Marktordnung, Wiener Es fehlt eine Ausnahmebestimmung für Blindenführ- und Partnerhunde. |
positiv | |
§ 6 Verordnung (Wiener) über die Benützung von Friedhöfen Das Mitnehmen von Blindenführhunden bedarf der Zustimmung. |
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§ 8a Schulpflichtgesetz Behinderten SchülerInnen kann der integrative Schulbesuch aus Gründen des Budgets oder des Stellenplanes verweigert werden. |
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§ 8b Schulpflichtgesetz |
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§ 15 Schulpflichtgesetz Noch immer erklärt das Gesetz die Schulverwaltung gänzlich unverantwortlich für eine kleine Gruppe besonders schwer behinderter Kinder. |
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§ 3 Schulunterrichtsgesetz Die Aufnahme in österreichische Schulen ist von der erforderlichen gesundheitlichen und körperlichen Eignung abhängt. |
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§ 5 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige |
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§ 5 Schulunterrichtsgesetz Die Reihung zur Aufnahme in eine AHS erfolgt nach dem Lernerfolg. |
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§ 43 Schulorganisationsgesetz Klassenschülerzahlüberschreitungen an der AHS werden nur verboten, wenn sie durch Integrationsklassen verursacht werden. |
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§ 43 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz |
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§ 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundgesetz Schulen müssen bei der baulichen Gestaltung nicht behindertengerecht ausgestaltet sein. |
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§ 18 Landesbedienstetenschutzgesetz, OÖ Amtsgebäude sind in OÖ nur "erforderlichenfalls" behindertengerecht zu gestalten. |
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§ 15 Tanzschulgesetz, Wiener Tanzschulen müssen nur behindertengerecht sein, wenn der Bewilligungswerber dies beantragt. |
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§ 2 Richterdienstgesetz Behinderten Menschen wird in der Auslegungspraxis die "körperliche Eignung" zur Erreichung des Richterberufes abgesprochen. |
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§ 121 Schulorganisationsgesetz Nach derzeitiger Rechtslage sind behinderte Personen von der Absolvierung des Lehramtes für Volks- und Sonderschulen ausgeschlossen. |
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§ 14a Aufnahms- und Eignungsprüfungen |
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§ 66 Nationalratswahlordnung Wahllokale müssen nicht behindertengerecht sein und es müssen keine Wahlschablonene vorhanden sein. |
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§ 22 Apothekerkammer-Wahlordnung |
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§ 49 Arbeiterkammer-Wahlordnung |
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§ 20 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung |
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§ 52 Europawahlordnung |
positiv | |
§ 21 Tierärztekammer-Wahlordnung |
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§ 64 Gemeindewahlordnung, Wiener |
positiv | |
§ 72 Nationalratswahlordnung Behinderten Menschen kann das Wahlrecht aus "medizinischen" Gründen untersagt werden. |
positiv | |
§ 70 Gemeindewahlordnung, Wiener |
positiv | |
§ 58 Europawahlordnung Behinderten Menschen kann das Wahlrecht aus "medizinischen" Gründen untersagt werden. |
positiv | |
§ 87 Handelskammergesetz Enthält eine sprachliche Diskriminierung. Der restliche Text ist dem § 66 Nationalratswahlordnung nachempfunden. |
positiv | |
§ 1 BG über die notarielle Errichtung von Rechtsgeschäften Ausgewählte Behindertengruppen haben beim Schließen von schriftlichen Verträgen einen Notariatszwang. |
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§ 2 Geschworenen- und Schöffengesetz Ausgewählte Behindertengruppen werden von der Aufgabe eines Schöffen oder Geschworenen ausgeschlossen. |
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§ 47 Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung Blinden Menschen wird die Eignung als Trauzeuge abgesprochen. |
negativ | |
§ 90 Strafgesetzbuch Das Gesetz enthält keine ausreichende Regelung für die Zulassung einer Sterilisation. Bei einigen behinderten Menschen wird kein Verstoß gegen die "guten Sitten" gesehen. |
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§ 97 Strafgesetzbuch Ein Schwangerschaftsabbruch darf bei geschädigten (=behinderten) Föten bis zur Geburt straffrei durchgeführt werden. |
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§ 591 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Der Text enthält sprachliche Diskriminierungen und schließt sinnesbehinderte Menschen aus Zeugen aus. |
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§ 616 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Der Text enthält sprachliche Diskriminierungen. |
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§ 1308 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Der Text enthält sprachliche Diskriminierungen. |
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§ 1494 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Der Text enthält sprachliche Diskriminierungen. |
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§ 42 Urheberrechtsgesetz Diese Bestimmung verbietet z. B. blinden Personen das Einscannen von ganzen Büchern. |
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Abschnitt C, Artikel 16 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen Ausgewählte Behindertengruppen werden als "unversicherbar" erklärt. |
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§ 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz Es besteht nur Anspruch, wenn Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden. |
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§ 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz Es wird definiert wer arbeitsfähig ist. |
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§ 21 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitsstätten sind "gegebenenfalls" behindertengerecht zu gestalten. |
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§ 31 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte und Verkehrsmittel sind "gegebenenfalls" behindertengerecht zu gestalten. |
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§ 32 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Das Ministerierum hat eine Verordnung zur behindertengerechten Gestaltung noch immer nicht erlassen. |
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§ 106 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Das Inkraftreten hängt von der noch nicht erlassenen Verordnung ab. |
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§ 1 Behinderteneinstellungsgesetz Das Ministerium kann per Verordnung bestimmten Wirtschaftszweigen weniger behinderte Menschen vorschreiben. |
negativ | |
§ 4 Behinderteneinstellungsgesetz Bund, Länder und Gemeinden müssen um 20 % weniger behinderte Menschen beschäftigen. |
positiv | |
§ 66 Urheberrechtsgesetz Diese Bestimmung verbietet behinderten Menschen das Aufnehmen von Vorträgen. |
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Punkt 81 der Beförderungsbestimmungen der ÖBB Es sind nur einsitzige Fahrräder zur Mitnahme erlaubt. |
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Verordnung zur Erhaltung der Volksgesundheit Zur Erhaltung der "Volksgesundheit" wird die pränatale Diagnostik als vordringliche Maßnahme bezeichnet. |
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§ 2 Rundfunkgesetz Der umfassende Informationspflicht wird vom ORF bei gehörhlosen Menschen nicht nachgekommen. |
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§ 30 j Familienlastenausgleichsgesetz Das Familienlastenausgleichsgesetz sieht Freifahrten nur für "gesetzlich geregelte" Ausbildungsverhältnisse vor. |
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§ 13 (3) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Sehbehinderten und blinden Personen können unter Umständen nicht rechtzeitig von einem Verbesserungsauftrag Kenntnis erlangen. |
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§ 13 (5) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Die Kundmachung der Amtsstunden durch Anschlag ist Nachteil für sehbehinderte und blinde Personen. Auch bewegungsbehinderten Menschen sind diese Anschlagtafel nur teilweise zugänglich. |
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§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Es besteht keine Rechtspflicht des Verwaltungsorgans, Akten bzw. Aktenteile der Partei vorzulesen. Auch sind die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten meist nicht barrierefrei. |
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§ 39a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Die Regelung bezüglich (Gebärden-)Dolmetscher ist mangelhaft und benachteiligt teilweise behinderte Menschen. |
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§ 40 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Es gibt kein zwingendes Recht für behinderte Menschen, daß auf ihre speziellen Bedürfnisse bei der Auswahl des Ortes für eine mündliche Verhandlung Rücksicht zu nehmen ist. |
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§ 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz |
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§ 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Bescheide werden in schriftlicher Form erlassen, was für sehbehinderte und blinde Personen eine Erschwernis darstellt. |
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§ 24 Verwaltungsstrafgesetz Es wird auf die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verwiesen. |
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§ 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Es wird auf die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verwiesen. |
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§ 17 Verfassungsgerichtshofgesetz Kosten von (Gebärden-)DolmetscherInnen sind ein Nachteil. |
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§ 18 Verfassungsgerichtshofgesetz |
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§ 22 Verfassungsgerichtshofgesetz |
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§ 24 Verfassungsgerichtshofgesetz Kosten von (Gebärden-)DolmetscherInnen sind ein Nachteil. |
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§ 26 Verfassungsgerichtshofgesetz Kosten von (Gebärden-)DolmetscherInnen sind ein Nachteil; zusätzliche Ausfertigung in Blindenschrift, auf Diskette oder Tonband erforderlich. |
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§ 23 Verwaltungsgerichtshofgesetz |
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§ 25 Verwaltungsgerichtshofgesetz |
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§ 43 Verwaltungsgerichtshofgesetz |
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§ 17 Zustellgesetz Hinterlegte Verständigungen im Hausbrieffach bzw. die Anbringung einer Verständigung an der Abgabestelle (etwa Haustüre, Wohnungstüre) stellt insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen eine Schwierigkeit dar. |
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§ 21 Zustellgesetz Hinterlegte Verständigungen im Hausbrieffach bzw. die Anbringung einer Verständigung an der Abgabestelle (etwa Haustüre, Wohnungstüre) stellt insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen eine Schwierigkeit dar. |
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§ 26 Pflichtschulgesetz, NÖ Das Recht auf Integration in NÖ Hauptschulen wird dann von einer Ausnahmegenehmigung und Abstimmung im Schulforum abhängig gemacht, wenn weniger als fünf behinderte Kinder eine Hauptschulklasse besuchen wollen. |
positiv | |
§ 15 Sozialhilfegesetz, Kärntner Die verpflichtende Meldung von "Risikokindern" wird abgelehnt. Der Sprachgebrauch "Risikokinder" stellt eine sprachliche Diskriminierung dar. |
Dieser Arbeitsbehelf wurde von
Redaktion: Martin Ladstätter
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