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Kein Bewerbungsgespräch zugelassen

Stammdaten

  • Schlichtungswerber: Franz Griebaum
  • Schlichtungspartner: Bestattung Wolf GmbH
  • Zeitraum: 2. November 2006 bis 18. Dezember 2006
  • Bundesland: Niederösterreich
  • Gesetzesgrundlage: BEinstG
  • Einigung: nein
  • Klage: ja

Schlichtungsantrag

Ich bin blind und auf der Suche nach einem Arbeitsplatz. Dabei nehme ich Unterstützung durch eine Arbeitsassistentin in Anspruch. Auf eine konkrete Jobausschreibung beim AMS habe ich mich beworben. Es ging um die Stelle einer Bürokraft bei Bestattung Wolf GmbH.

Da ich mit Hilfsmitteln sehr gut am PC arbeiten kann, habe ich den Entschluss gefasst, mich zu bewerben. Am Montag, dem 2. Oktober 2006, zwischen 10 und 12 Uhr, rief ich vorab beim Unternehmen an und sprach mit einer Dame. Ich informierte sie, dass ich behindert bin. Ich bekam die Information, zu einem Bewerbungsgespräch, am 4. Oktober 2006 zwischen 9 und 11 Uhr, zu kommen.

Am 4. Oktober 2006, um Punkt 9 Uhr, war ich mit meiner Arbeitsassistentin vor Ort. Ich war mit meiner Assistentin dort in der Firma und die Empfangsdame gab mir einen Bogen zum Ausfüllen, den füllte meine Begleitung aus und die Mitarbeiterin des Unternehmens fragte mich, wie ich das bewältigen könne, denn es sind Partezettel zum Ausfüllen.

Ich gab der Dame zur Antwort: “Es gibt Hilfsmittel. Entweder mit Sprachausgabe oder Braillezeile.” Meine Assistentin gab der Dame einen Folder mit Informationen über Arbeitsassistenz. Es kamen auch noch andere Damen zu dem Termin. Ich hörte, wie die Dame beim Empfang mit einer anderen Dame sprach, dass sie ja jetzt zu Hause bei den Kindern war und sie vorher Verkäuferin war.

Ich persönlich besitze eine abgeschlossene Ausbildung zum Bürokaufmann, die ich im BBRZ in Linz absolviert habe. Die kann ich auch mittels Zeugnis belegen.

Es vergingen ein paar Minuten und die Dame des Empfanges kam heraus und rief mich auf und sagte mir, dass der Chef zu ihr gesagt habe, dass Sie mich nicht nehmen können, jedoch ohne dass ich den Firmenchef je gesehen oder gesprochen hatte. Man hatte mir einfach verweigert, mich zu bewerben und ein Vorstellungsgespräch zu führen. Aber die anderen Damen, die auch im Wartezimmer waren, durften zum Chef hinein.

Vielleicht hätte ich sogar bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten, da ich eine abgeschlossene Ausbildung für den Bereich habe. Sicher ist aber, dass die Berücksichtigung meiner Bewerbung verweigert wurde. Das empfinde ich als diskriminierend und fühle mich benachteiligt und gekränkt, weil mir das auch in der Vergangenheit schon passiert ist. Ich möchte es mir dieses Mal nicht widerstandslos gefallen lassen.

Anmerkungen / Bewertung

Anmerkungen:

Der ersten Schlichtungssitzung blieb das Unternehmen fern und wurde daher – auf Ersuchen des Schlichtungspartners – nochmals eine Schlichtungsverhandlung anberaumt. Der Schlichtungswerber möchte aufgrund der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung 700 Euro Schadenersatz sowie eine schriftliche Entschuldigung. Bei der zweiten Schlichtungssitzung gab die Rechtsanwältin des Unternehmens bekannt, dass sie keinerlei Spielraum für eine Einigung habe.


Bewertung durch Franz Griebaum:

Für mich war es wichtig, das Verfahren durch zuziehen, damit andere behinderten Menschen sehen, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss und soll.


Artikel auf BIZEPS-INFO:


Diskriminierung auf Grund der Behinderung bei Bewerbung

Klage

Vergleich Klage Griebaum. Bildquelle: BIZEPS

  • Zeitraum: 26. Jänner 2007 bis 25. April 2007
  • Unterstützt von: Klagsverband
  • Ziel: Schadensersatz in der Höhe von 500 Euro wegen Diskriminierung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Urteil:

Es wurde ein Vergleich geschlossen. Der Beklagte überweist dem Kläger 300 Euro auf sein Konto. Weiters steht im Vergleich: “Mir lag es komplett fern, den Kläger aufgrund seiner Behinderung zu diskriminieren, wenn es der Kläger jedoch so empfunden haben sollte, dass er diskriminiert worden sei aufgrund seiner Behinderung, so tut es mir jedenfalls leid, es lag jedoch nicht in meiner Absicht.”


Juristische Bewertung:

§ 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung bei der Begründung des Dienstverhältnisses. Dieses Diskriminierungsverbot umfasst auch die Ausschreibung und das Auswahlverfahren für eine Stelle.
Liegt eine Diskriminierung vor, gebührt dem betroffenen Menschen materieller Schadenersatz (Kosten, die für die Bewerbung tatsächlich angefallen sind) und immaterieller Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Dieser Ersatzanspruch beträgt gemäß § 7e Abs 1 Z 1 Behinderteneinstellungsgesetz mindestens ein Monatsentgelt. (Ein Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2008 hat die Mindestschadenersatzsumme auf zwei Monatsentgelte erhöht).

Der Vergleich vermied ein möglicherweise langes Gerichtsverfahren.


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