Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz in Begutachtung

Marek: Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz bringt zahlreiche Verbesserungen für Opfer von Diskriminierungen

Christine Marek
BMWA

Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz wurde Ende dieser Woche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Begutachtung geschickt. „Mit der Novelle wird die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen umgesetzt“, so Staatssekretärin Christine Marek.

Insbesondere werden dadurch nach Geschlecht differenzierende Preise bei Tarifen, Preisen oder sonstigen Leistungen unterbunden. „Wir haben die Umsetzung der Richtlinie auch zum Anlass genommen, weitere Verbesserungen im Gleichbehandlungsrecht vorzunehmen“, so Marek. Dabei seien auch wesentliche Verschärfungen bei Sanktionen gegen Verstöße vorgesehen.

Wird jemand unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht eingestellt (weil er/sie Mann/Frau ist, aus Altersgründen, auf Grund ethnischer Zugehörigkeit, sexueller Orientierung oder Religion/Weltanschauung), so hat er/sie Anspruch auf Mindestschadenersatz von zwei Monatsentgelten (bisher ein Monatsentgelt). Außerdem wird der Mindestschadenersatzes bei (sonstiger) Belästigung von EUR 400,- auf EUR 720,- erhöht und damit gleichgezogen (bei sexueller Belästigung liegt er derzeit bereits bei EUR 720,-).

Der Begutachtungsentwurf sieht auch vor, dass in Kollektivverträgen nicht mehr vorgesehen werden kann, dass die Frist zur Geltendmachung von diversen Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz verkürzt wird. Die Frist zur Geltendmachung einer Belästigung auf Grund sexueller Orientierung, Alter, ethnischer Zugehörigkeit oder Religion/Weltanschauung wird auf ein Jahr erhöht (bisher sechs Monate).

Weiters sei im Gesetz nun ausdrücklich festgehalten, dass eine Diskriminierung auch bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsver hältnisses bzw. Beendigung in der Probezeit unzulässig ist. Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei der Bemessung des Schadenersatzes eine Mehrfachdiskriminierung besonders zu berücksichtigen ist.

Verbesserungen im GBK/GAW-Gesetz

Im Entwurf über eine Änderung des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und über die Gleichbehandlungsanwaltschaft wird auch vorgesehen, dass nunmehr alle Ergebnisse der Gleichbehandlungskommission auf der Homepage des Bundesministeriums für Frauen in vollem Wortlaut, jedoch anonymisierter Form, zu veröffentlichen sind.

„Dies soll vor allem Mut machen, in ähnlichen Fällen den Schritt zur Gleichbehandlungskommission zu wagen“, so Marek. Darüber hinaus müssen Gutachten und Einzelfallprüfungsergebnisse der Gleichbehandlungskommission binnen drei Monaten ausgefertigt und zugestellt werden und Vorschläge der Gleichbehandlungskommission zur Verwirklichung der Gleichbehandlung binnen zwei Monaten erfüllt werden.

„In Summe sieht der Begutachtungsentwurf somit zahlreiche Verbesserungen für Opfer von Diskriminierungen vor“, so Marek. Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Österreicher/innen über ihre Rechte Bescheid wüssten. „Gegen Diskriminierung gibt es Gesetze“, so Marek. Laut einer Eurobarometer-Umfrage wissen allerdings nur 17 Prozent der Österreicher/innen im Falle einer Diskriminierung über ihre Rechte Bescheid. Eine Kampagne des BMWA im Rahmen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit solle hier eine bessere Information bringen.

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