Debbie Purdy: Informationfreiheit oder Recht auf Suizid?

Der Fall Debbie Purdy ist vom höchsten englischen Gericht, dem House of Lords, entschieden.

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Mehr als zwei Jahre dauerte der Prozess, bis die Lordrichter der 46-jährigen an Multipler Sklerose erkrankten Frau jetzt einen Anspruch darauf zusprachen, dass der englische Chefankläger die Kriterien veröffentlicht, nach denen er in Fällen, in denen Engländer in der Schweiz assistierten Suizid begehen, Anklage gegen ihre englischen Reisebegleiter erhebt. Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein kommentiert die Entscheidung.

In seinem Blog für die Frankfurter Allgemeine Zeitung beschreibt Tolmein, warum die Entscheidung der Lordrichter für ihn einen schalen Beigeschmack hat: „In der Öffentlichkeit wird sie nämlich nicht als das wahrgenommen, was sie ihrem Wortlaut nach ist, eine Entscheidung über ein Recht auf Rechtssicherheit – sondern als Urteil, das assistiertem Suizid Bahn bricht.“

Die Frage des assistierten Suizids sei, ohne dass sie im Gerichtsverfahren selbst ausreichend thematisiert worden wäre, ein wenig mitentschieden worden.

In Deutschland bewahrt nach Ansicht von Tolmein die konsequente Position der Ärzteschaft davor, „dass eines Tages die Herbeiführung des Suizids genauso eine ärztliche Dienstleistung wird, wie die Behandlung von Karzinomen oder psychischen Erkrankungen“.

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