Sachwalterschaft ist Geschichte

Am 1. Juli 2018 trat das Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Was verändert sich nun?

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Die ExpertInnen von VertretungsNetz waren am jahrelangen Reformprozess beteiligt. Zentrales Ziel des neuen Gesetzes: Gemäß UN-Behindertenrechts­konvention soll die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Beeinträchtigung erhalten und auch dann weitgehend abgesichert bleiben, wenn eine rechtliche Vertretung notwendig ist.

Vier Vertretungs­möglichkeiten gibt es im neuen Gesetz. Neben der Vorsorgevollmacht sind dies die gewählte, die gesetzliche und die gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Gesetz schafft mehr Möglichkeiten

„Es ist ein kompletter Neubeginn in der Vertretungskultur“ freut sich Christian Aigner, Fachbereichsleiter Erwachsenenvertretung bei VertretungsNetz, über das neue Gesetz. Menschen, die schon in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sind, etwa durch eine beginnende Demenz, können nun eine nahestehende Person selbst wählen („gewählte Erwachsenenvertretung“), die sie in bestimmten Angelegenheiten vertritt.

Neu ist auch, dass die bisher schon mögliche Vertretung durch Familienangehörige (jetzt: „gesetzliche Erwachsenenvertretung“) auf Geschwister, Nichten und Neffen ausgeweitet wurde. Sie ist für jene Menschen gedacht, die ihre Vertretung nicht (mehr) selbst wählen können. Die Vertretungsbefugnis endet nach drei Jahren und wird nur bei Bedarf verlängert. Die vertretenden Angehörigen erhalten mit der neuen Rechtslage mehr Kompetenzen.

„Wir bieten umfassende Beratung zu allen Erwachsenenvertretungen“, so Christian Aigner. Gewählte und gesetzliche Vertretungen können nicht nur bei Notariaten und Anwaltskanzleien, sondern auch direkt bei VertretungsNetz errichtet und registriert werden. Das neue Angebot stößt auf enormes Interesse: „Im Moment gibt es sehr viele Anfragen, sodass man auf persönliche Beratungstermine zur Zeit etwas länger warten muss“, beschreibt Aigner die Situation.

Neues Grundverständnis in der Vertretung

Wichtig ist Christian Aigner als langjährigem Praktiker, dass die „gerichtliche Erwachsenenvertretung“ kein Nachfolgemodell der Sachwalterschaft ist, auch wenn der Gesetzgeber mit 1. Juli 2018 alle bisherigen Sachwalterschaften in gerichtliche Erwachsenenvertretungen übergeleitet hat.

„Das Grundverständnis ist ein völlig anderes. Eine gerichtliche Vertretung ist nur mehr dann möglich, wenn es keine Alternativen gibt. Dies klärt ein Erwachsenenschutzverein, z.B. VertretungsNetz, vorher im Auftrag des Gerichts genau ab.“ Eine gerichtliche Vertretung endet außerdem nach drei Jahren, wenn sie nicht in einem eigenen Verfahren erneuert wird.

Bis Ende 2023 werden alle bisherigen Sachwalterschaften gerichtlich geprüft und eine jeweils individuelle Lösung gefunden. Das große Ziel: möglichst wenige gerichtliche Erwachsenenvertretungen – denn sie sind gemäß UN-Behindertenrechtskonvention ein weitgehender Eingriff in die Autonomie.

Generell gilt: Eine Erwachsenenvertretung ist nur mehr für ganz bestimmte, gegenwärtige Angelegenheiten möglich, und diese sind genau zu definieren, als sogenannte Wirkungsbereiche der vertretenden Person. „Der Aufgabenbereich muss sehr genau beschrieben und eingegrenzt werden. Eine Vertreterin oder einen Vertreter ‚für alle Angelegenheiten‘, so wie im Sachwalterrecht üblich war, wird es nicht mehr geben“, erklärt Christian Aigner die neuen Regeln.

Selbstbestimmung trotz Stellvertretung

Ein sehr wichtiges Element des neuen Gesetzes im Vergleich zur bisherigen Rechtslage: Die rechtliche Handlungsfähigkeit (und damit Geschäftsfähigkeit) wird nicht mehr automatisch eingeschränkt. Menschen mit einer Erwachsenenvertretung können also künftig ohne Zustimmung ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters entscheiden – ob sie sich nun mit ihrem eigenen Geld neue Möbel anschaffen, einen Mietvertrag unterschreiben, heiraten und vieles mehr.

„Wir werden sehen, wie das neue Gesetz gelebt wird und ob es auch zu Veränderungen im gesellschaftlichen Bewusstsein kommt,“ so Christian Aigner. Denn eine Erwachsenenvertretung ist immer eine Gratwanderung zwischen möglichst weitreichender Selbstbestimmung der vertretenen Person einerseits und ihrem Schutz vor möglichen Nachteilen andererseits. Das Erwachsenenschutzgesetz versucht, beidem gerecht zu werden – im Sinne der betroffenen Menschen.

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2 Kommentare

  • Danke, sehr gut erklärt🙂👍
    Wenn ich in den nächsten Tagen ,dazu, noch Fragen habe, darf ich mich (auch telefonisch, 0676/48 098 24) oder per Mail an Sie wenden?
    Herzliche Grüße, es betrifft meinen Sohn, jetzt 18 Jahre, mit Down Syndrom, er hat eine sehr starke, 80% Einschränkung und ist intellektuell wie ein 3-5 Jähriger. Es wurde jetzt von meinen übergriffigen Eltern in deren Haus wir leben, auf Grund jahrelanger Differenzen, wegen unterschiedlicher Sichtweisen zur Lebensführung, (also die Art und Weise was ich für meinen Sohn für richtig empfinde und wofür für Jideo das Geld ausgegeben wird) von meinem Vater bei Gericht für ihn eine gerichtliche Erwachsenen Vertretung erreicht!!!!
    Dazu habe ich jetzt schriftlich einen Rekurs eingebracht.
    Ich hätte ich sehr gerne noch mit einem Menschen aus ihrem Wirkungsbereich gesprochen.
    Danke

    • Schreiben sie uns am Besten an office@bizeps.or.at.