UG-Novelle: Rechte von Menschen mit Behinderungen zu wenig berücksichtigt

Die Novelle zum Universitätsgesetz sieht unter anderem vor, eine Mindeststudienleistung für Studierende einzuführen. Diese vorgesehene Festlegung bedeutet insbesondere für Studierende mit Behinderungen eine wesentliche Verschlechterung.

Schild Universität
BilderBox.com

Ein etwaiger Studienausschluss nach zwei Semestern würde eine schwerwiegende mittelbare Diskriminierung darstellen.

Darüber hinaus ist die Festlegung von Sonderregelungen, gekoppelt an einen bestimmten „Behinderungsgrad“, nicht mit Artikel 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vereinbar.

Soziales Modell von Behinderungen muss Grundlage für Regelungen bilden

„Es ist konventionswidrig, wenn bei der Voraussetzung für Sonderregelungen auf einen bestimmten ,Grad von Behinderung‘ abgezielt wird. Regelungen nach dem Sozialen Modell sind wesentlich treffsicherer in der Beseitigung von Barrieren, und es gibt bereits an einigen Hochschulen Good-Practice-Beispiele, wie das Soziale Modell beispielsweise in der Organisation von Prüfungsmodalitäten umgesetzt wird“, so Christine Steger, Vorsitzende des Unabhängigen Monitoringausschusses.

Die Ergebnisse der Sozialerhebung des IHS belegen deutlich, dass von den 12% der Studierenden mit Behinderungen an Hochschulen nur 0,8% diesen geforderten „Grad der Behinderung“ haben.

„11% der Studierenden mit Behinderungen haben keinen Behindertenpass. Dieser ist in der geplanten Novelle aber Voraussetzung für Sonderregelungen. Für viele Studierende, beispielsweise Studierende mit psychosozialen Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bedeuten die angedachten Veränderungen eine enorme Benachteiligung“, erläutert Steger.

Chance bei elektronischer Prüfungsabnahme

Grundsätzlich bewertet es der Monitoringausschuss als positiv, dass Prüfungen nun auch auf elektronischem Weg abgehalten werden können. Allerdings gibt er zu bedenken, dass sich dadurch auch eine Verpflichtung für die Universitäten ergibt, barrierefreie digitale Technologien und barrierefreie Hard- und Software zu verwenden.

Generell muss bei der Nutzung und Verwendung von digitalen Technologien, auch für Sitzungen sowie virtuellen Veranstaltungen, auf die Barrierefreiheit im Sinne der UN-Konvention (Art. 9) geachtet werden.

Die gesamte Begutachtung des Monitoringausschusses finden sie auf unserer Webseite.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist abgeschalten.

3 Kommentare

  • Verstecken Sie Ihre Behindertenfeindlichkeit nicht hinter einer FFP2-Maske. Der Ausschuss spricht einen wichtigen Punkt an. Hier wäre eine Ausnahmebestimmung wichtig, die MmB von jeglichen Fristen und jeglicher Verantwortung befreit, weil MmB nun einmal langsamer sind. Eine monatelange Kur werden Sie doch nicht einfach wegen einer blöden Stellungnahme verschieben. Die 6 Wochen Urlaub + Krankheitsstände müssen zusätzlich noch irgendwie im Jahr untergebracht werden.

    • Ihre Analyse ist korrekt. Wenn so begründet wird, dann nährt dies nur die Klischees von Behinderten, die nicht arbeiten bzw. nicht arbeiten wollen.

  • In der Stellungnahme des Monitoringausschusses steht: „Dieser Zeitraum wird vielfach für Urlaube genutzt und steht damit einer Begutachtung von Gesetzen nicht zur Verfügung.“
    Hier ist festzuhalten, dass die Absichten der Regierung schon im Sommer bekannt und der Entwurf vor der Begutachtungsphase bekannt waren.
    Anscheinend ist man beim Monitoringausschuss der Meinung, dass man erst dann zu lesen beginnen dürfe, wenn eine Frist laufe.
    Frappant ist auch, dass die Stellungnahme kein Anrecht auf barrierefreie Lehre fordert, sondern sich mit den existierenden Vorbehalten abzufinden scheint, obwohl die UN-Konvention auch diese Rechte fordert. Auf existierende Probleme (wie z.B. kein Zugang zu Literatur für Personen mit Sehbeeinträchtigungen) wird nicht verwiesen.
    Das Selbstbild der meisten Behindertenorganisationen besteht darin, sich selbst möglichst klein zu machen, Bildung von Behinderten wird immer als sekundär gesehen bzw. als Privileg einer Kaste, die ohnehin als fremd wahrgenommen wird. Solange man selbst glaubt, ausschließlich in einer Werkstätte bzw. Anstellungen mit niederer Qualifikation seien der gangbare Weg, kann es auch keine wirkliche Selbstreflexion geben.