Neues Schulgesetz mit Fallen

Mit der 18. Novellierung der Schulgesetze wurden am 9. Juli 1998 Erschwernisse für den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern eingebaut. Ohne großes Aufsehen.

Schule
BilderBox.com

Verkauft wurde die gesetzliche Änderung als gerechte Lösung für schulunreife Kinder und endlich Berufsorientierung bereits an Pflichtschulen! Was vordergründig hochgelobt wird, entpuppt sich bei genauerem Betrachten als Kuckucksei für behinderte Kinder.

Punkt 1: Drei Jahre Grundstufe I für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf (spF)

Der Besuch einer Vorschulstufe wird mit der Novellierung zur Pflicht für nicht schulreife Kinder, indem Vorschulklasse, erste und zweite Klasse in die Grundstufe I zusammen gefaßt werden, durchlaufen nun schulunreife Kinder die ersten zwei Volksschulklassen in drei Jahren. Da in der Definition Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht ausgenommen werden, müssen auch sie die Grundstufe I drei Jahre besuchen. Bisher konnten Eltern entscheiden, ob sie ihr Kind in die Vorschulstufe einschulen oder in die 1. Klassen der Regelschule. Nun wird das Wahlrecht zur Pflicht!

Punkt 2: Frühere Beendigung der Schullaufbahn

Für Kinder mit spF hat die Neuregelung überdies zur Folge, daß sie durch diese Verlängerung in der Grundstufe I die 9-jährige Schulpflicht bereits mit der 4. Klasse HS beenden. Damit endet ihre Pflichtschulzeit ein Jahr früher. Somit werden sie von der gerade für behinderte SchülerInnen besonders wichtigen Berufsvorbereitung z.B. der Besuch einer Polytechnischen Schule abgeschnitten!

Punkt 3: Zurück in die Sonderschule

Ein weiterer zentraler Punkt der Novellierung sieht vor, daß die Sonderschule in einer neunten Schulstufe in Form eines Berufsvorbereitungsjahres geführt werden kann. Integrative Modelle für das neunte Schuljahr sind in diesem Gesetz nicht enthalten, was für SchülerInnen mit spF bedeutet, nach acht Jahren integrativen Schulbesuch zum Zwecke der Berufsorientierung zurück an die Sonderschule zu müssen.

Mit dieser Novellierung wird die Integrationsgesetzgebung ad absurdum geführt und die Position der Sonderschule einseitig und unsinnig gestärkt! Jegliches Engagement von seiten der Elterninitiaven gegen die diskriminierenden Passagen war nicht erfolgreich.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich