OÖ: Landesgesetze sind nicht frei von diskriminierenden Bestimmungen

Landesrecht wurde nach behinderten-diskriminierenden Bestimmungen durchforstet, eine Mängelliste liegt jetzt vor:

Gunther Trübswasser
Gunther Trübswasser

Trübswasser unterstreicht die Bedeutung dieser „Rechtsbereinigung“: Jetzt müssen diese Bestimmungen so rasch wie möglich aus dem Landesrecht eliminiert werden

Gemäß Art. 7 der Bundesverfassung darf niemand „wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Diese Bestimmung gibt es seit drei Jahren, und sie bildet auch die Grundlage für die jetzt erfolgte „Rechtsbereinigung“. Auf Bundesebene gibt es bereits eine „Arbeitsgruppe zur Durchforstung der Bundesrechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen“. Auf Antrag der Grünen wurde vor einem Jahr auch in Oberösterreich eine Arbeitsgruppe im Landtag eingerichtet, die zur Aufgabe hatte, auch die Landesgesetze zu durchleuchten.

LAbg. Gunther Trübswasser: „Es ist für die Betroffenen enorm wichtig, dass Bestimmungen, die sie benachteiligen aus der Rechtsordnung verschwinden. Aber ebenso wichtig ist, dass sich der Gesetzgeber bewusst wird, was diese Diskriminierungen für die Betroffenen bedeuten.“

Alle Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung sowie die Behinderteneinrichtungen und -vereine wurden eingeladen, Vorschläge zu machen. Jetzt liegen die Ergebnisse vor (auszugsweise):

  • Landesverfassung: Verankerung des Diskriminierungsverbots sowie Aufnahme der Gebärdensprache (für gehörlose Menschen, wird derzeit beraten)
  • Oö. Kindergarten- und Hortegesetz: Jedes Kind mit Behinderungen soll Anspruch auf Aufnahme in eine Regelkindergarten haben (jetzt nur „Kannbestimmung“, wird derzeit beraten)
  • Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz: Jedes Kind mit Behinderungen soll Anspruch auf Aufnahme in eine Regelschule haben (derzeit nur „Kannbestimmung“)
  • Oö. Behindertengesetz: Neugestaltung, moderne und nichtdiskriminierenede Begriffsdefinitionen, Vorrang integrativer Maßnahmen, Integration am Arbeitsplatz, Rechtsanspruch auf Persönliche Assistenz.
  • Allgemeine Verfahrensbestimmungen: mündliche Verhandlungen und schriftliche Bescheide so zu gestalten, dass ihnen gehörlose Menschen folgen bzw. sehbehinderte sie lesen können.
  • Oö. Landesbedienstetenschutzgesetz: Amtsgebäude müssen barrierefrei gestaltet sein (derzeit nur „erforderlichenfalls“)
  • Landesvertragsbedienstetengesetz (desgleichen für Beamte, LehrerInnen u.s.w.) Allgemeine Anstellungserfordernisse: Behinderung darf weder ein Anstellungshindernis, noch ein Kündigungsgrund sein.
  • Wahlordnung: In jeder Gemeinde muss wenigstens ein Wahllokal barrierefrei erreichbar sein (derzeit gibt es 66 Gemeinde in Oberösterreich, die kein Wahllokal besitzen, das von RollstuhlfahrerInnen erreicht werden kann!) sowie Wahl-Schablonen für sehbehinderte WählerInnen, um ihnen das geheime Wahlrecht zu sichern (wird derzeit beraten)

Bemerkenswert findet Trübswasser, dass sich zwar Bezirkshauptmannschaften und viele Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung teilweise sehr intensiv an der „Durchforstung“ beteiligt haben, demgegenüber fast alle großen Behinderteneinrichtungen keine anstößigen Bestimmungen nennen konnten. Konkret und sehr umfangreich dagegen waren die Vorschläge der SLI-OÖ. (Selbstbestimmt Leben Initiative).

Die Vorschlagsliste wird – so der Beschluss der Arbeitsgruppe im Oö. Landtag – nunmehr den Fachabteilung weitergegeben. Sie sollen nun Vorschläge zu Novellierungen der einschlägigen Gesetze machen. In einem Jahr wird die Arbeitsgruppe „diskriminierende Bestimmungen“ wieder zusammentreten, um eine vorläufige Bilanz zu ziehen.

Trübswasser: „Der Landtagsbeschluss und die Arbeit im Rechtsausschuss kann nicht hoch genug bewertet werden, weil neben den praktischen Auswirkungen für die Betroffenen, damit vor allem ein wichtiges Stück Bewusstseinsarbeit in der Öffentlichkeit geleistet wurde.“

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