Schender: Tücken bei der Neuregelung der Kostenbeiträge

Volksanwaltschaft begutachtet Novellierung der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

1995 wurden am Bundes-Blindenerziehungsinstitut die Tagsätze von S 50,– auf S 800,– für vollinterne Unterbringung und auf S 200,– für halbinterne Betreuung erhöht, obwohl nach der bisher gültigen Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen auch für die Unterbringung und Betreuung blinder Schüler nur S 1.000,– monatlich eingehoben werden dürften.

Nachdem die Volksanwaltschaft im Februar dieses Jahres mit einem kollegialen Beschluss förmlich festgestellt hatte, dass sowohl die lange Dauer des Verfahrens betreffend die Novellierung dieser Verordnung als auch die Höhe der eingehobenen Tagsätze Missstände im Bereich der Verwaltung darstellen, und die Empfehlung erteilte, die Verordnung ehestens zu novellieren, wurde nunmehr der Entwurf einer Novellierung der Verordnung zur Begutachtung ausgesandt.

Das Bildungsministerium entsprach der Empfehlung der Volksanwaltschaft in folgender Weise: Der Entwurf sieht vor, dass für die Nachmittagsbetreuung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut ein Betreuungsbeitrag von S 2.200,– pro Monat (statt bisher ca. S 4000,– pro Monat) verrechnet werden darf. „Dieser Betrag ist zwar doppelt so hoch als jener, der für die Nachmittagsbetreuung an den übrigen Schülerheimen und ganztägigen Schulformen verrechnet wird, beträgt im Vergleich zum bisherigen Kostenbeitrag jedoch nur knapp mehr als die Hälfte“, stellt Volksanwalt Schender mit Genugtuung fest.

Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag für vollinterne Unterbringung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut dagegen ist mit S 743,– pro Tag nahezu gleich hoch wie der bisher eingehobene Tagsatz von S 800,–. Der im Vergleich zur vollinternen Unterbringung an sonstigen Schülerheimen und ganztägigen Schulformen (S 115,– pro Tag) erheblich höhere Beitrag am Bundes- Blindenerziehungsinstitut wird mit der geringen Gruppengröße, erhöhten Pauschalvergütungen für den Nachtdienst und höheren Unterbringungskosten begründet.

Seitens der Volksanwaltschaft wird kritisiert, dass der Verordnungsentwurf den Leiter des jeweiligen Schülerheims ermächtigt, „im Hinblick auf die Besonderheiten bei der Betriebsführung“ auch einen höheren (wenngleich maximal kostendeckenden) Beitrag festzusetzen.

„Das bedeutet, dass Eltern bei der Anmeldung ihres Kindes in einem Schülerheim damit rechnen müssen, dass der Kostenbeitrag erhöht werden kann, wenn modernere Ausstattung, zB im Freizeit- oder EDV-Bereich, angeschafft oder behindertengerechte Adaptierungen vorgenommen werden“, warnt Volksanwalt Schender. Er regt in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren an, diese Regelung zu überdenken und zumindest sicherzustellen, dass eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten wird.

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