Die „Informations-Richtlinie“ der Europäischen Gemeinschaften

Eine Chance für die Gleichstellung behinderter Menschen, die leider noch nicht genutzt wurde

1. Einleitung
Der Einsatz von Computertechnologie bringt für behinderte Menschen enorme Vorteile. „Print disabled“, Personen, die aufgrund ihrer Behinderung mit gedrucktem Material nicht umgehen können, weil sie blind oder stark sehbehindert sind, oder weil sie körperbehindert sind und daher mit Büchern usw. nicht hantieren können, haben durch die Möglichkeit der Digitalisierung und der Nutzung digitaler Information erstmals Zugang zu umfangreichen Wissen, ein Zugang der für nicht behinderte Menschen selbstverständlich ist.

Allerdings wirft das Erstellen von Werken in für den betroffenen Personenkreis zugänglichen Formaten regelmäßig urheberrechtliche Probleme auf, die den ungeheuren Fortschritt, den die Technik in diesem Bereich für behinderte Menschen bedeutet, rechtlich wieder einschränken. Am 22. 6. 2001 wurde jedoch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL) veröffentlicht. Die Richtlinie enthält eine fakultative, freie Werknutzung für behinderte Personen.

Leider mussten wir feststellen, dass im Entwurf des Bundesministeriums für Justiz zur Umsetzung der Info-RL, der in weiterer Folge die Regierungsvorlage darstellen soll, eine freie Werknutzung für behinderte Menschen nicht vorgesehen ist, im Gegenteil, die geplante Umsetzung bringt sogar eine Verschlechterung im Bereich der freien Werknutzungen. Deshalb soll hier kurz die rechtliche Situation dargestellt werden. Anschließend lade ich sie ein, sich daran zu beteiligen, diesem benachteiligenden Zustand entgegenzuwirken-

2. Jetzige Rechtslage -freie Werknutzungen §42 UrhG
Die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen für freie Werknutzungen reichen für behinderte Nutzer nicht aus. Es dürfen zwar Teile von Werken zum eigenen Gebrauch von natürlichen und juristischen Personen (juristische Personen sind z.B. Vereine) auf allen Trägermaterialien vervielfältigt werden, jedoch sind folgende Vervielfältigungen ohne Zustimmung des Berechtigten unzulässig. Vervielfältigung ganzer Bücher und Zeitschriften. Vervielfältigung auch nur von Teilen von Büchern, die ihrer Beschaffenheit nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

3. Geplante Rechtslage – Umsetzung der Info-RL – Entwurf des BM für Justiz
Folgende Verschlechterungen im Bereich der freien Werknutzungen sind vorgesehen:

Natürliche und juristische Personen dürfen nur mehr auf Papier oder ähnlichen Träger Teile von Werken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen.

Das bedeutet, dass z.B. Vereine für behinderte Nutzer nicht einmal mehr Teile von Werken digitalisieren dürfen, weil eben eine digitale Kopie nicht auf Papier oder einem ähnlichen Träger durchgeführt werden kann.

Digitale Kopien von Teilen von Werken sind nur mehr für natürliche Personen für den privaten Gebrach zulässig.

Das stellt eine empfindliche Einschränkung dar, weil eben schon wie oben geschildert, Vereine nichts mehr für behinderte Nutzer digitalisieren dürfen.

Schulen und Hochschulen dürfen auch Teile von Werken für den Schulgebrauch digitalisieren, jedoch gitl wieder der schon bekannte Ausschluss für Schul- und Lehrbücher.

Weiterhin soll das Verfielfältigen ganzer Bücher und Zeitschriften verboten bleiben.

Art 5 Abs 3 lit b Info-RL gewährt jedoch eine fakultative freie Werknutzung zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert.

Bis jetzt zumindest sieht der Entwurf des BM für Justiz keine Usetzung dieser Bestimmung der Info-RL vor.

4. Handlungsbedarf
Vorgeschlagene Vorgangsweise:

Wir bringen einen Umsetzungsvorschlag für eine freie Werknutzung zugunsten behinderter Personen beim BM für Justiz ein. Wir, daß sind möglichst viele betroffene behinderte Menschen und Interessenvertretungen von und für behinderte Menschen. Vorgangsweise und Zeitplan.

  • An der Universität Linz im interuniversitären Institut für Informationssysteme zur Unterstützuing sehgeschädiger Studierender i3s3 wurde eine e-mail Liste eingerichtet, die die Möglichkeit bietet, alle Interessierten zu erreichen und eine gemiensame Vorgangsweise zu planen.
  • Wenn sie sich also an unserer Kampagne beteiligen wollen, schicken sie eine Mail an Herrn DI Bernhard Stöger bernhard_s@aib.uni-linz.ac.at und bitten ihn um Aufnahme in die Urheberrechts-Mailingliste.
  • In den kommenden Wochen werde ich einen Umsetzungsforschlag der freien Werknutzung für behinderte Personen an die Liste schicken. Wir haben dann bis 20.1.02 Zeit, diesen Vorschag zu diskutieren.
  • Ich werde danach ihre Anregungen in den Umsetzungsvorschlag einarbeiten, Ende Jänner 2002 soll ein gemeinsames Papier aller Beteiligten an das BM für Justiz geschickt werden.

Ich hoffe auf zahlreiches Interesse – es geht um einen Schritt in Richtung Gleichstellung behinderter Menschen und um das Recht auf Zugang zu Information und damit zu Bildung.

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