Benetton-Werbung: „Stern“ hat Prüfungspflicht verletzt

Deutschland: Bundesgerichtshof verbietet Benetton-Werbung "H.I.V. POSITIVE"

Der Abdruck einer doppelseitigen Benetton-Anzeige mit einem nackten Hintern, auf dem ein Stempel mit dem Schriftzug H.I.V. Positive aufgedrückt ist, hat für das deutsche Magazin „Stern“ unangenehme Nachwirkungen.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass der „Stern“ bei der Veröffentlichung der Anzeige die ihm obliegenden Prüfungspflichten verletzt hat. Ein Presseunternehmen hafte zwar wettbewerbsrechtlich für eine Anzeige nur dann, wenn diese grob und unschwer erkennbar wettbewerbswidrig sei. Dies sei hier jedoch der Fall.

„Eine Werbung wie die Anzeige „H.I.V. POSITIVE“ begründe die Gefahr, dass die angewandte Methode um sich greife, durch Ausbeuten von Reizthemen und Tabus als Gegenstand oder Aufhänger von Werbung Aufmerksamkeitseffekte zu erzielen, etwa durch herabsetzende und diskriminierende Werbung auf Kosten von Behinderten, von ethnischen und politischen Minderheiten, Ausländern oder religiösen Gruppen“, heißt es in dem Urteil.

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