3.000 Pfund Schadenersatz für Belästigung aufgrund heterosexueller Orientierung

Eine englische Türsteherin erhielt immateriellen Schadenersatz, weil sie von ihrem schwulen Vorgesetzten aufgrund ihrer herterosexuellen Orientierung belästigt worden war. Ist das so sensationell, wie in einigen Zeitungsartikeln behauptet wird?

Flagge Großbritannien
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Die heterosexuelle Sharon Legg arbeitete seit 2005 als Türsteherin in einem Schwulenclub. Nach einem Jahr wurde sie sogar befördert. Danach wurde sie aber regelmäßig von ihrem vorgesetzten Lokalmanager aufgrund ihrer Heterosexualität als „Breeder“ beschimpft.

Als der Manager ihr Dienstverhältnis nach einem Streit mit einer Kollegin beendete, klagte Frau Legg auf immateriellen Schadenersatz wegen Belästigung aufgrund der sexuellen Orientierung und Schadenersatz wegen rechtswidriger Beendigung des Dienstverhältnisses.

Das zuständige „Employment Tribunal“ sprach ihr 3.000 Pfund für die Belästigung nach den Employment Equality (Sexual Orientation) Regulations 2003 und 3.222 Pfund für die rechtswidrige Beendigung des Dienstverhältnisses – die nicht mit ihrer sexuellen Orientierung in Zusammenhang steht – zu. Diese erstinstanzliche Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – siehe als einen von vielen den Artikel in der Times.

Sind nur Schwule und Lesben geschützt?

In mehreren Artikeln wird diese Entscheidung als „landmark„, als Grundsatzentscheidung, bezeichnet, weil das Gericht zugunsten der heterosexuellen Frau entschieden hat. Diskriminierung von Transgenderpersonen wird rechtlich als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eingeordnet.

Tatsächlich ist es aber so, dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung homo- und heterosexueller Menschen verboten ist. Genauso ist Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegenüber Frauen und Männern verboten.

Natürlich werden sich meistens Schwule und Lesben auf das Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Orientierung stützen. Das liegt daran, dass Diskriminierung asymetrisch ist – Lesben und Schwule werden im Alltag häufiger benachteiligt als Heterosxuelle.

Dasselbe gilt beim Diskriminierungsgrund „Geschlecht“: Während – zum Beispiel in der Arbeitswelt – Frauen strukturell benachteiligt werden und sich deshalb öfters auf das Diskriminierungsverbot bezüglich des Geschlechts berufen, dürfen auch Männer nicht aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden. Es gibt auch eine ganze Reihe von Urteilen, die Klagen von Männern statt gaben, darunter einige Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Fazit

Natürlich kann auch eine heterosexuelle Frau aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Das ist natürlich auch verboten – nach europäischem, englischem und österreichischen Recht. Für österreichische Verhältnisse ist lediglich die Höhe des Schadenersatzes außergewöhnlich hoch. Sanktionen in dieser Höhe sind wohl abschreckend und entsprechen damit eher der Zielsetzung des EU-Rechts als die niedrigeren Summen, die österreichische Gerichte zusprechen.

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