UN Komitee betont Bedeutung von Antidiskriminierung

Der General Comment Nr 20 benennt Diskriminierung als Hemmnis für Entwicklung und Wohlstand. Erstmals wird auch Behinderung als Diskriminierungsgrund ausdrücklich genannt.

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Das UN Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte betont Bedeutung von Antidiskriminierung und veröffentlichte in seiner 42. Sitzung vom 4. bis 22. Mai 2009 seine Interpretation zu Art 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dessen Art 2 Abs 2 verbietet bei der Auslegung dieses internationalen Vertrags jegliche Diskriminierung aufgrund der „Rasse“, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status.

Der General Comment No. 20 weist besonders darauf hin, dass der Begriff „sonstiger Status“ weitere benachteiligte Gruppen und Diskriminierungsgründe, die im Jahr 1966 nicht bedacht wurden, umfasst. Insbesondere werden Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität genannt. Unter dem Titel „Nationalität“ werden ausdrücklich MigrantInnen, AsylwerberInnen und staatenlose Personen als schutzwürdig anerkannt.

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