Selbstversicherung

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes (§ 18 a ASVG) - seit 1988

Die Möglichkeit, Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung in Form einer Selbstversicherung zu erwerben, besteht für Personen (wie leibliche Eltern, Wahl-, Groß- und Pflegeeltern), die mit dem Kind (Höchstalter 30 Jahre), für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, im gemeinsamen Haushalt leben, den Wohnsitz im Inland haben und deren Arbeitskraft gänzlich durch die Pflege des behinderten Kindes beansprucht wird.

Keine Selbstversicherung ist möglich während des Bezuges von Wochen- oder Arbeitslosengeld und während der Kindererziehungszeiten (48 Monate nach der Geburt eines Kindes).

Der Antrag ist bei der Versicherungsanstalt zu stellen, bei der zuletzt ASVG-Zeiten erworben wurden (PV der Arbeiter oder PV der Angestellten); wenn noch keine ASVG-Zeiten vorliegen, bei der PV für Angestellte. Bei den Versicherungszeiten gem. § 18 a ASVG handelt es sich um Beitragszeiten. Beitragsgrundlage:

S 10.800,- pro Monat, Beitragssatz: 22,8 %, Beitrag: S 2.462,40; wird zur Gänze aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) bezahlt.

Im Juni 1997 wurden aus dem FLAF Pensionsbeiträge aus diesem Titel für 2.866 Personen geleistet. 1996 betrug der Aufwand des FLAF für die Pensionsbeiträge gem. § 18 a ASVG S 83,452.352,60.

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