Nordrhein-Westfalen: Inklusionsquote von 85 Prozent bis zum Jahr 2020 als Zielmarke

Dafür ist notwendig, dass ab 2012/2013 umgesteuert wird. Die Förderschulen LES nehmen keine Kinder mehr auf, sondern laufen jahrgangsweise aus.

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Als Zielperspektive empfehlen die Gutachter Klaus Klemm und Ulf Preuss-Lausitz in einem vom nordrhein-westfälischen Schulministerium in Auftrag gegebenen Gutachten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und des darin verankerten individuellen Rechts auf inklusive Bildung, eine Inklusionsquote von 85 Prozent bis zum Jahr 2020 anzustreben.

In ihrem Gutachten, das Vertretern der Verbände, der Eltern und der Politik im „Gesprächskreis Inklusion“ auf Einladung der Schulministerin am 15. 6. in Düsseldorf vorgestellt wurde, legen Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz dar, wie dieses Ziel erreicht werden kann.

Es setzt voraus, dass bis zum Ende des Jahrzehnts alle Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (LES) zu 100 Prozent inklusiv unterrichtet werden. Für alle anderen Förderschwerpunkte wird innerhalb dieses Zeitraums eine Zielmarke von 50 Prozent angestrebt, die sich allerdings als Zwischenschritt und nicht als Endpunkt auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem versteht.

Dafür ist notwendig, dass ab 2012/2013 umgesteuert wird

Die Förderschulen LES nehmen keine Kinder mehr auf, sondern laufen jahrgangsweise aus. Die freiwerdenden sonderpädagogischen Stellen werden in den allgemeinen Schulen verankert. Für die übrigen Förderschwerpunkte Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung und geistige Entwicklung sollen allgemeine Schulen als inklusive Schwerpunktschulen in erreichbarer Nähe alternativ zu den entsprechenden Förderschulen angeboten werden.

Sie konzentrieren sich neben der Förderung von Kindern mit LES auf einen oder mehrere Förderschwerpunkte. Dauerhaft vorgehaltene Parallelangebote sind aber nicht vorgesehen. Ab 2015 sollen sich die noch verbliebenen Förderschulen perspektivisch zu Schulen ohne Schüler nach dem Modell entwickeln, das es in Schleswig-Holstein für den Förderschwerpunkt Sehen schon lange gibt.

Kinder mit dem bisherigen Förderschwerpunkt LES werden an den allgemeinen Schulen aufgenommen und verbleiben dort. Die Mittelzuweisung zur Förderung dieser Schüler/innen ist nicht mehr an ein individuelles Feststellungsverfahren zum sonderpädagogischen Förderbedarf gebunden. Die allgemeinen Schulen im Primar- und Sekundarbereich werden pauschal mit Mitteln ausgestattet, die der derzeitigen landesweiten Förderquote LES von 4,6 Prozent entsprechen. Sie werden differenziert unter Berücksichtung von Sozialindikatoren auf die Schulen verteilt.

Die Schulen nutzen die Mittel für die schulinterne Förderung und legen über die Verwendung der Mittel Rechenschaft ab. Die Kostenrechnung hängt wesentlich von der personellen Ausstattung der Schulen ab, wie die Gutachter an zwei Modellen vorrechnen. Für Schüler und Schülerinnen mit starken Verhaltensauffälligkeiten sollen nach Hamburger und Bremer Vorbild in Ersetzung der Förderschulen für soziale und emotionale Entwicklung pro Kreis und kreisfreier Stadt interdisziplinäre Beratungs- und Unterstützungsstellen eingerichtet werden.

Für die übrigen Förderschwerpunkte soll dagegen die individuelle Feststellungsdiagnostik erhalten bleiben, aber es wird eine Überprüfung der diagnostischen Standards empfohlen.

Die unterschiedliche Behandlung der Förderschwerpunkte begründen die Gutachter nachdrücklich damit, dass die Förderschulen LES die Schulen der Armen und sozial Randständigen sind, für die es weder eine pädagogische noch eine soziale Rechtfertigung geben dürfe. Sie können zudem vorrechnen, dass diese Schulen aufgrund demografischer Entwicklung langfristig keine Überlebenschancen haben.

Die Einführung der systemischen Ressourcenzuweisung für LES ist dem inklusiven Ansatz verpflichtet, nicht mehr das Kind als Problem zu beschreiben und zu kategorisieren, sondern die Barrieren im System auszuräumen, die Kinder an der Teilhabe im Unterricht hindern.

Die Gutacher bieten mit dem neuen Modell eine Lösung für das von Inklusionsforschern vielfach beklagte Dilemma an, dass erst das Kind über die individuelle Feststellungsdiagnostik als „behindert“ etikettiert werden muss, bevor es eine zusätzliche Förderung bekommt. Dabei dient die Konstruktion von Behinderung nicht nur der Ressourcensicherung für das einzelne Kind, sondern kann nachweislich auch als Instrument zur Ressourcenbeschaffung für die einzelne Schule missbraucht werden.

Richtungsentscheidung

Die Gutachter folgen der Richtungsentscheidung der UN-Konvention, die mit der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems die Überwindung schulischer Segregation für Kinder mit Behinderungen vorsieht und einen zügigen Transformationsprozess vorschreibt. Sie liegen mit ihren Empfehlungen auf der juristischen Linie, die die Monitoring-Stelle am Deutschen Institut für Menschenrechte für eine konventionskonforme Umsetzung vorgegeben hat.

Der Landtag und das Schulministerium müssen sich jetzt ernsthaft fragen, ob sie bei ihren bisherigen Eckpunkten für die schulische Inklusionsentwicklung bleiben wollen. Auch in der Veranstaltung am 15.6.2011 wurden diese wieder von der Projektgruppe, die im Schulministerium für die Entwicklung eines Inklusionsplans verantwortlich ist, vorgetragen. Zwar will man das Recht des Kindes auf inklusive Bildung schulgesetzlich anerkennen und die allgemeine Schule zum Regelförderort machen, gleichwohl sollen Eltern für alle Förderschwerpunkte ein unbefristetes Wahlrecht bekommen.

Wahlrecht der Eltern entspricht nicht der Konvention

Dagegen argumentiert Valentin Aichele als Leiter der Monitoring-Stelle, dass die Ausgestaltung des Kinderrechts als Wahlrecht der Eltern nicht der Konvention entspricht. Ein Wahlrecht ist „nur übergangsweise vertretbar“. Es darf nachweislich nicht den Aufbau eines inklusiven Bildungssystems verzögern oder untergraben, indem „es die erforderliche Reorganisation von Kompetenzen und Ressourcen für das Regelschulsystem erschwert“. Letzteres ist zu befürchten, sollten teure Doppelstrukturen auf unbefristete Zeit installiert werden.

Das Gutachten enthält darüber hinaus eine Vielzahl von wichtigen Empfehlungen, die unbedingt Beachtung verdienen. Das Ministerium sollte es schnellstmöglich ins Netz stellen, damit ein breiter außerparlamentarischer Diskussionsprozess darüber geführt werden kann, bevor es im Ministerium und im Parlament zu Beschlüssen kommt.

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