Beratungsstellen müssen für Alle zugänglich sein!

Ab der Übergangsfrist von 10 Jahren ist auch der Einwand einer Unzumutbarkeit nicht mehr nachvollziehbar, sodass ab dem Jahr 2016 das BGStG voll zur Anwendung kommen muss.

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Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation begrüßt die Intentionen der Bundesregierung, Beratungsstellen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dazu zu verpflichten, ihre Angebote barrierefrei zur Verfügung zu stellen.

Barrierefreiheit kommt nicht nur Menschen mit Behinderungen – laut WHO immerhin 15% der Bevölkerung – zugute, sondern ist auch für Menschen mit temporären Einschränkungen, wie z.B. einem Gipsbein, oder für Personen mit einem Kinderwagen sowie für ältere Menschen von großem Vorteil.

Seit Bestehen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ist für alle Anbieter privater oder öffentlicher Natur bekannt, dass innerhalb eines gewissen Zeitraumes alle Angebote sowohl in barrierefreien Räumen als auch in barrierefreier Form zur Verfügung gestellt werden müssen.

Ab der Übergangsfrist von 10 Jahren ist auch der Einwand einer Unzumutbarkeit nicht mehr nachvollziehbar, sodass ab dem Jahr 2016 das BGStG voll zur Anwendung kommen muss.

Ungefähr ein Drittel der Beratungsstellen war trotz angemessener Fristsetzung noch nicht in der Lage, die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen. Offensichtlich sind damit auch essenzielle finanzielle Probleme verbunden.

Die ÖAR plädiert daher für die Einsetzung einer interministeriellen Arbeitsgruppe unter Einbeziehung der betroffenen Ministerien, des Bundessozialamtes sowie von Behindertenorganisationen, damit eine gesetzeskonforme Lösung erzielt werden kann.

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