Ab 1. Juli 1993 gibt es in Österreich ein Bundespflegegesetz

Seit der 2. Behindertengroßdemo am 27. Oktober 1992 steht fest:

Fragen rund ums Bundespflegegeldgesetz
Scharl, Magdalena

Die Länder müssen bis dahin entsprechende Bestimmungen in ihre Landesgesetze übernehmen, die analoge Regelungen zum Bundesgesetz enthalten sollen, und, ebenso wie dieses ab Inkrafttreten, frühestens ab Juli 1993 gelten.

Sieben „Stufen“-Beiträge sollen eingeführt werden:

STUFE 1: Voraussetzung: das Ausmaß der Betreuung und Hilfe liegt zwischen 50 und 75 Stunden im Monat (die Forderung bestand nach einer untern offenen Stufe). Höhe: S 2.500,– (1,6 Stunden/Tag)

STUFE 2: Voraussetzung: das Ausmaß der Betreuung liegt zwischen 75 und 120 Stunden im Monat (Forderung: 60 Stunden). Höhe: S 3.500,– (2,5 Stunden/Tag)

STUFE 3: Voraussetzung: 120 bis 180 Stunden im Monat. Höhe: S 5.400,– (4 Stunden/Tag)

STUFE 4: Voraussetzung: mehr als 180 Stunden im Monat. Höhe: S 8.100,– (mehr als 6 Stunden/Tag)

STUFE 5: Voraussetzung: mehr als 180 Stunden im Monat und zusätzliche Notwendigkeit eines „außergewöhnlichen Pflegeaufwandes“ (d. h. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit erforderlich ist) Höhe: S 11.000,–

STUFE 6: Voraussetzung: mehr als 180 Stunden im Monat und „dauernde Aufsicht“. Höhe: S 15.000,–

STUFE 7: Voraussetzung: mehr als 180 Stunden im Monat, sowie das Vorliegen einer völligen Bewegungsunfähigkeit oder eines vergleichbaren Zustandes. Höhe: S 20.000,–

Nach dieser Stufenregelung wird eine Stunde Pflege im Gesetz mit cirka S 40,– brutto bewertet, wobei ein realistischer Ansatz beim Vielfachen liegen würde.

Erst ab dem 3. Lebensjahr

Das Pflegegeld wird Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, die ständig Betreuung und Hilfe für voraussichtlich mindestens 6 Monate bedürfen, ab dem 3. Lebensjahr zustehen.

Der Forderung nach einem Pflegegeld für Kinder unter 3 Jahren wurde folglich nicht Rechnung getragen und der Erhöhungsbeitrag für erheblich behinderte Kinder gemäß Familienlastenausgleichsgesetz, die sogenannte „doppelte Familienbeihilfe“, soll bei der Bemessung des Pflegegeldes der halbe Erhöhungsbetrag angerechnet werden.

Die Forderung, daß das Pflegegeld einkommensunabhängig gewährt werden soll, wurde erfüllt, allerdings:

wird das neue Pflegegeld nur 12 mal im Jahr ausbezahlt werden.

Für die neu hinzugekommenen Stufen 3 bis 7 wird es bis 1.1.1997 keinen Rechtsanspruch geben. Den betroffenen Menschen wurden keine Rechtsmittel zuerkannt!

Ursprünglich sollte das Pflegegeld zu 80 % ruhen, wenn jemand in einer Anstalt oder einem Heim der Länder länger als fünf Wochen untergebracht ist.

Jetzt geht der Anspruch für 80 % der auszuzahlenden Summe auf die Anstalts- und Heimträger über. 20 % des Betrages (wie auch bisher) sollen dem betroffenen Menschen als „Taschengeld“ verbleiben.

Zwei weitere wichtige Mängel des neuen Gesetzes:

Die Forderung nach einem Sachverständigenteam, zu dem – neben dem Arzt – auch nichtärztliche Sachverständige, wie Eltern, betroffene Menschen, TherapeutInnen und SozialarbeiterInnen beigezogen werden sollten, wurde ebenfalls nicht erfüllt.

Nach wie vor wird die Entscheidung bezüglich der Zuerkennung der entsprechenden Pflegegeldstufe ausschließlich durch ein ärztliches Gutachten erfolgen.

Wie hoch das Einschätzungsvermögen der rein medizinisch geschulten Gutachter ist, den Aufwand eines behinderten Menschen bzw. seines Helfers bei der Bewältigung alltäglicher Verrichtungen zu beurteilen (unter Einbezug auch nicht rein medizinischer Gegebenheiten, wie z. B. mehr oder weniger günstige Bedingungen innerhalb des Wohnbereiches), sei dahingestellt.

Festgelegt wurde, daß das Pflegegeld nicht der Einkommenssteuer unterliegen wird. Nicht definitiv festgestellt wurde jedoch, daß es grundsätzlich nicht als Einkommensbestandteil z. B. für die Bemessung von Beihilfen wie die Wohnbeihilfe, oder die Berechnung der Beitragsleistung für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste (Heimhilfe), gelten wird.

Das Pflegegeld sollte in keiner Weise als Einkommen angesehen werden, da es zweckgebunden zur Abdeckung bestehender Pflegekosten dienen soll!

Ländervereinbarung

Letztendlich: Bezüglich der Bund-Ländervereinbarungen zu den Qualitätskriterien von Heimen und Sozialen Diensten wurden keine Verbesserungen zu den bisherigen Standards erreicht:

Konkrete Zahlen wie eine maximale Heimgröße von 30 Personen und ein Personalschlüssel von einem Betreuer für 2,5 zu Betreuende wurden ersatzlos gestrichen. Diese wurden durch vage Begriffe wie „überschaubar“ und „in ausreichendem Maße“ ersetzt.

Bezüglich der flächendeckenden Versorgung ambulanter Dienste wird die Wahlfreiheit der Betroffenen nach wie vor von örtlichen Gegebenheiten abhängig sein („Schaffung von Diensten nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten“) und die Länder werden in den kommenden drei, statt ursprünglich 2 Jahren den Bedarf an ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen erheben.

Leistungskatalog

Der Leistungskatalog des neuen Textes (§ 15 a Vertrag) wurde bezüglich der Aufzählung ambulanter und teilstationärer Dienste gekürzt, wobei zu befürchten bleibt, daß sich der Schwerpunkt (wieder) von teilstationären zur stationären Diensten verlagern wird. Bis zum Jahr 2015 sollen die Länder die von ihnen erhobenen Mängel behoben haben.

Derzeitig zustehende Hilflosenzuschüsse werden ersetzt werden:

BezieherInnen erhalten ab 1. Juli 1993 von Amts wegen (ohne Antrag) anstelle der bisherigen Leistungen ein Pflegegeld der Stufe 2 (S 3.500,–). Dies ohne neuerliche Untersuchung.

Die Leistung eines höheren Pflegegeldes muss beantragt werden

Zuständig dafür sind jene Organisationen, die auch für Pensionen, Renten, Ruhe- und Versorgungsgenüsse jeweils zuständig sind.

Finanzierung

Finanziert wird die Pflegevorsorge über eine Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge (Arbeiter und Angestellte: 0,4 %, Pensionisten: 0,5 %). Dkfm. Dr. Stummvoll, Geschäftsführer der Bundeswirtschaftskammer, hält eine Belastung der Firmeninhaber für ungerechtfertigt und ist weder für eine Finanzierung über Krankenversicherungsbeiträge noch aus Budgetmitteln. Als Signal des Protestes legte er die Präsidentschaft beim Österreichischen Hilfswerk zurück.

Bürokratie

Dr. Klaus Voget, Präsident der Dachorganisation der österreichischen Behindertenverbände (ÖAR): „… daher gilt es auch in Zukunft, den Leistungskatalog (des neuen Gesetzes) schrittweise den realen Gegebenheiten anzupassen und vor allen Dingen darauf zu achten, daß seitens der Bürokratie nicht eine Handhabung des Vollzuges um sich greift, die den klar defininierten Zielsetzungen dieses Gesetzes (selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen) zuwider zulaufen“.

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