Abgeordnete genehmigen einstimmig Anpassungen zum 2. Erwachsenenschutzgesetz

Die vorliegende Anpassung umfasse vor allem terminologische Bereinigungen, aber auch Klarstellungen, etwa im Vermögensverwaltungsrecht.

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Einhellig befürworteten die Abgeordneten das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums, mit dem eine reibungslose Anwendung des neuen Erwachsenenschutzrechts durch einheitliche Terminologie und Berücksichtigung der neuen Vertretungsformen erzielt werden soll.

Durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz wurden demzufolge in anderen Bundesgesetzen terminologische Adaptionen, beispielsweise die Ersetzung von Begriffen wie „Sachwalter“ und „Pflegebefohlener“, und vereinzelt inhaltliche Anpassungen erforderlich.

Zudem soll etwa eine Erwachsenenvertretung nicht mehr automatisch, sondern nur mehr dann im Firmenbuch und im Grundbuch eingetragen werden, wenn ein Genehmigungsvorbehalt erteilt wird. Die Eltern wiederum sind von der Rechnungslegungspflicht ausgenommen.

Berücksichtigt werden durch die Anpassungen auch die neue Vertretungsform „gewählte Erwachsenenvertretung“ und das neue Recht zur Entscheidungs-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

Friedrich Ofenauer (ÖVP) bezeichnete das Erwachsenenschutzgesetz, das seit 1. Juli gilt, insgesamt als Meilenstein, auch die Finanzierung sei sichergestellt worden. Ebenso wie Karl Mahrer (ÖVP) und Volker Reifenberger (FPÖ) lobte er die Ziele der Selbstbestimmung und Autonomie bei größtmöglichem Schutz der Betroffenen.

In den vier Säulen Vorsorgevollmacht und gewählte, gesetzliche sowie gerichtliche Erwachsenenvertretung sei die gerichtliche Ebene nur mehr das allerletzte Mittel, hob Reifenberger die Autonomie als leitendes Prinzip hervor.

Hinsichtlich Bedenken, dass Schutzmechanismen zu sehr reduziert werden könnten, sprach er sich für eine Evaluierung nach einem Beobachtungszeitraum aus. Bestehende Sachwalterschaften würden jedenfalls bis 2023 auf ihre Notwendigkeit geprüft, so Ofenauer. Für Mahrer stellt das Gesetz einen wesentlichen Paradigmenwechsel dar. Den Erwachsenenschutzvereinen den Rücken zu stärken sollte darüber hinaus ein besonderes Anliegen sein.

Irmgard Griss (NEOS) kann sich im Wesentlichen anschließen, ortet aber auch eine Gratwanderung zwischen Selbstbestimmung und Schutz sowie den Bedarf der Evaluierung nach einer gewissen Zeit. Zur Überprüfung der Sachwalterschaften bemängelte sie allerdings, dass eine entsprechende personelle Ausstattung der Gerichte nicht berücksichtigt worden sei.

Johannes Jarolim (SPÖ) zeigte sich erfreut, dass insgesamt mit dem Erwachsenenschutzgesetz eine Lösung zustande gebracht wurde. Die jetzigen Anpassungen tragen dem demographischen und gesellschaftlichen Wandel Rechnung, sagte Ruth Becher (SPÖ). Die Formulierungen seien zeitgemäß, zeigte sie sich erfreut über den Konsens, Menschen unter die Arme zu greifen, ohne ihre Freiheit über die Maße zu beschneiden.

Auch Justizminister Josef Moser sprach von einem Paradigmenwechsel weg von der Entmündigung in Richtung Selbstbestimmung und Autonomie für Betroffene. Er verwies auf zahlreiche Aktivitäten seines Ministeriums zur Kommunikation des neuen Gesetzes. Auch die Erwachsenenschutzvereine mussten sich personell neu aufstellen, um das Gesetz zugänglicher und verständlicher zu machen.

Die vorliegende Anpassung betreffend sein Ressort umfasse vor allem terminologische Bereinigungen, aber auch Klarstellungen, etwa im Vermögensverwaltungsrecht. Moser unterstrich, dass Erwachsenenschutz alle angehe und ermunterte, sich darauf einzulassen und Menschen zu unterstützen, eigene Entscheidungen zu treffen.

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