Der Entwurf für einen burgenländischen Monitoringausschuss ignoriert weitgehend die völkerrechtlichen Vorgaben.
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten unabhängige Mechanismen zur Überwachung der Umsetzung der CRPD schaffen.
Aufgrund der bundesstaatlichen Struktur Österreichs müssen neben dem Bundes-Monitoringausschuss auch die Länder eigene Ausschüsse einrichten. Inhaltlich haben sie sich an den so genannten Pariser Prinzipien zu orientieren, die eine umfassende Unabhängigkeit nationaler, menschenrechtlicher Einrichtungen vorsehen.
Wie erfüllt der Gesetzesentwurf diese Vorgaben?
Der Burgenländische Entwurf, zu dem bis 20. Mai 2014 eine Stellungnahme möglich ist, nimmt zwar in einigen Punkten auf die Pariser Prinzipien Bezug. Er schummelt sich aber um den Kern, die Unabhängigkeit von der Verwaltung, herum.
Besonders gravierend sind die folgenden Bestimmungen:
- Die Burgenländische Behindertenanwältin soll den Vorsitz führen und volles Stimmrecht besitzen, während die Pariser Prinzipien die Beiziehung Verwaltungsbediensteter nur mit beratender Stimme zulassen.
- Die Burgenländische Behindertenanwältin soll die Möglichkeit haben, durch Fernbleiben von Sitzungen Entscheidungen des Monitoringausschusses zu verhindern.
- Weitere Voraussetzungen bezüglich umfassender Unabhängigkeit und umfassender Befugnis fehlen ebenfalls.
Diese Mängel gibt es ähnlich auch in den bestehenden Monitoringausschüssen und -stellen in Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien und wurden dort bereits angemerkt.
Es ist daher umso unverständlicher, dass sich das Burgenland sehenden Auges über die Pariser Prinzipien und die Empfehlungen des UN-CRPD-Komitees (52-54), das 2013 ausdrücklich auf diese hingewiesen hat, hinwegsetzen will.
Der Klagsverband empfiehlt daher – ähnlich wie in der Steiermark – eine gründliche und Überarbeitung des Entwurfs. Die Stellungnahme des Klagsverbands können Sie als Word und pdf herunterladen.