Burgenland: Novelle des ADG mit postiven Ansätzen

Die Novelle des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes (Bgld. ADG) sieht die Einrichtung einer Antidiskriminierungskommsision vor. Leider bleibt es ansonsten bei der Minimalumsetzung des EU-Rechts.

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Am 28. September 2009 endet die Begutachtungsfrist der Novelle zum Bgld. ADG. Ein Grund für die Novelle ist das von der Europäischen Kommission gegen Österreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren, weil das Land Burgenland, wie auch der Bund und die übrigen Bundesländer, die Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG und die Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben.

Der Anpassungsbedarf des Bgld. ADG gründet sich zudem auf die Änderungen im Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundesbehindertengleichstellungsgesetz – BGStG) und im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), sowie auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH).

In seiner Stellungnahme begrüßt der Klagsverband die Einrichtung einer Antidiskriminierungskommission für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Es ist ein wichtiger Schritt, das bestehende Ungleichgewicht der Rechtsschutzmöglichkeiten zu beseitigen. Die Zuständigkeit der Antidiskriminierungskommission beschränkt sich aber leider auf Diskriminierungen im Rahmen von Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband.

Bei der Novelle übersieht die Burgenländische Landesregierung die neuesten Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Sache Coleman (Rs C-303/06) und in der Sache Feryn (Rs C-54/07), obwohl beide weitreichende Auswirkungen auf das österreichische Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht haben. In Hinblick auf beide Entscheidungen regt der Klagsverband an, zu prüfen, ob das Dienstrecht ausreichende Sanktionen bereitstellt und allenfalls ergänzende Sanktionen einzuführen. Zudem ist das Diskriminierungsverbot auf alle Menschen auszudehnen, die aufgrund der sexuellen Orientierung, des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung oder des Alters benachteiligt werden – egal, ob sie das entsprechende Merkmal selbst besitzen oder nicht.

Die wörtliche Übernahme der Definition des Begriffes „Behinderung“ aus dem BGStG wird grundsätzlich begrüßt, weil das ein weiterer Schritt in Richtung Harmonisierung und Vereinheitlichung des Diskriminierungsrechts ist. Dringend notwendige Sonderbestimmungen für den Diskriminierungsgrund der Behinderung fehlen hingegen. Eine Bestimmung zum Abbau von Barrieren im Bau-, Verkehrs- und Medienbereich ist dringend notwendig, da Diskriminierungen in diesem Bereich oft in Form von Barrieren bestehen.

Der Klagsverband regt mit diesem Hintergrund an, den Rechtsanspruch und die Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetschung ausdrücklich im Bgld. ADG zu regeln und konkrete Bestimmungen anzufügen, die

  • Barrieren, als mittelbare Diskriminierung aufgrund einer Behinderung definieren,
  • einen klaren Zeitplan für die Beseitigung von Barrieren vorsehen und die Zumutbarkeit der Beseitigung von Barrieren regeln und
  • die Verwendung und barrierefreie Kommunikation mittels eines/einer Gebärdensprachdolmetschers/in beim Kontakt mit Ämtern regeln,
  • die Kostenübernahme für den/die Gebärdensprachdolmetscher/in durch das Land Burgenland klarstellen.

Die ausführliche Stellungnahme des Klagsverbandes finden sie hier im word– und pdf-Format.

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