Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.06.2014 entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder für Gehörlose übernehmen müssen. Dies berichtet die Rechtsanwältin Judith Hartmann in einer Presseinformation.
Der Kläger, der von Rechtsanwältin Judith Hartmann aus Hamburg vertreten wurde, hatte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für zwei spezielle Rauchmelder mit Licht- und Vibrationssignalalarm für seine Mietwohnung in Schleswig-Holstein beantragt und nach vierjährigem Verfahren nun eine für alle stark hörgeschädigten Menschen wichtige Entscheidung erreicht.
In seiner Urteilsbegründung (Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2014, Aktenzeichen: B 3 KR 8/13 R) führte das Bundessozialgericht aus, dass Rauchmelder die elementare Lebensführung zu Hause ermöglichen und auf diese Weise das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens sicherstellen.
Laut dem Gericht sei es inzwischen allgemeine Verkehrsauffassung, dass Rauchwarnmelder als unverzichtbares Warnsystem vor Rauchgasen zur Grundausstattung von Wohnungen gehören. Es sei in fast allen Landesbauordnungen die Ausstattung von Wohnräumen mit Rauchwarnmeldern gesetzlich vorgeschrieben und in zwei weiteren Bundesländern sei eine Einführung der Einbaupflicht geplant.
Die Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe unabhängig davon, ob gehörlose Menschen alleine oder mit einem hörenden Menschen in einer Wohnung leben.