Deutschland: Lebenshilfe kritisiert Verordnungsentwurf zur PID

Ab 2013 sollen Kinderwunschzentren in Deutschland die Methode der Präimplantationsdiagnostik (PID) einsetzen dürfen.

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Dies geht aus einem Verordnungsentwurf hervor, den der Bundesgesundheitsminister an die Landesgesundheitsministerien verschickte. Die Verordnung soll das Präimplantationsgesetz, das der Bundestag vor einem Jahr verabschiedet hat, in die Praxis umsetzen.

Die Lebenshilfe kritisiert, dass der Verordnungsentwurf die Zahl der reproduktionsmedizinischen Zentren, an denen die PID durchgeführt werden kann, nicht begrenzt.

Das Gesetz sieht vor, dass Paare, die wegen des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit eine PID wünschen, sich an einem hierfür zugelassenen Zentrum beraten und ihren Antrag auf Durchführung der PID von einer Ethikkommission bewerten lassen müssen.

„Die zahlenmäßig unbeschränkte Zulassung von PID-Zentren widerspricht dem Geist des Gesetzes, wonach die PID verboten ist und nur in Ausnahmefällen zugelassen werden darf“, erklärte Robert Antretter, Bundesvorsitzender der Lebenshilfe. „Außerdem gefährdet sie die Sicherheit von Mutter und Kind, denn unter Qualitätssicherungsaspekten müssen Zentren eine gewisse Mindestzahl an PIDs durchführen, um die Methode exakt zu beherrschen.“

Ferner hält es die Lebenshilfe für problematisch, dass der Verordnungsentwurf kaum Spielraum für die bewertenden Ethikkommissionen lässt, die Vornahme einer PID abzulehnen. „Das Gesetz sieht vor, dass die Ethikkommissionen prüfen können, ob ein hohes Risiko für eine schwerwiegende Erbkrankheit besteht. Der mangelnde Beurteilungsspielraum des Verordnungsentwurfs widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und reduziert die Funktion der Ethikkommission auf die eines Feigenblattes“, so Robert Antretter.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe weist darauf hin, dass in der ethischen Debatte vor der Verabschiedung des Präimplantationsgesetzes im Bundestag immer betont wurde, die PID dürfe nur in wenigen Ausnahmefällen angewendet werden. Daher fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe, dass die Anforderungen des Präimplantationsgesetzes nicht durch die Ausführungsverordnung aufgeweicht werden.

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