Die spinnen, die Römer!

Aus der Serie: "Wo versagt das Behindertengleichstellungsgesetz? Wie kann es verbessert werden?"

Wo versagt das Behindertengleichstellungsgesetz?
BIZEPS

Was in der Antike gebaut wurde, kann heute nicht barrierefrei sein. Aber was ist mit historischen Nachbauten? Frau F. musste zur Kenntnis nehmen, dass sie auch hier keine Barrierefreiheit voraussetzen kann und sich die Römersiedlung Carnuntum ohne ihren Mann ansehen.

In diesem Teil unserer Artikelserie widmen wir uns anhand eines aktuellen Beispiels der Frage des Angehörigenschutzes. Wie schützt das Behindertengleichstellungsgesetz Personen, die in einem Naheverhältnis zu Menschen mit Behinderungen stehen? In Paragraf 4, Absatz 2 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) heißt es: „Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.“

Nicht ohne meinen Mann

Frau F. hat bereits zweimal von ihrem Recht gebraucht gemacht, als Ehefrau eines Rollstuhlfahrers wegen Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses zu klagen. Als Angehörige eines Menschen mit Behinderung hat sie das Recht, wegen Diskriminierung die Gerichte anzurufen. Theoretisch. In der Praxis hat sie erlebt, dass der Angehörigenschutz noch nicht in den Köpfen der Richterinnen und Richter angekommen ist und niemand anerkennen will, dass sie es als Einschränkung ihrer Rechte betrachtet, wenn sie wegen der Behinderung ihres Mannes ihre Freizeit nicht mit ihm gemeinsam verbringen kann. Zuletzt passiert in der historischen Römersiedlung Carnuntum.

Hinweis auf mangelnde Barrierefreiheit im Internet

Herr und Frau F. wollten sich die antiken Ausgrabungsstätten im Freilichtmuseum Petronell-Carnuntum im Rahmen der NÖ Landesausstellung 2011 ansehen. Mit ihrem Sohn sind die beiden nach Wien zu Frau Fs. Familie gefahren und dann alle gemeinsam nach Petronell-Carnuntum aufgebrochen. Frau F. hatte sich im Vorfeld der Reise im Internet über die Landesausstellung informiert. Dabei hatte sie auch den Hinweis gefunden, dass die Anlage nur beschränkt barrierefrei ist.

„Dass die alten Gemäuer nicht alle zugänglich sind, ist eh klar, dass aber die mit öffentlichen Mitteln für die Landesausstellung extra gebauten Rekonstruktionen auch nicht zugänglich waren, das habe ich nicht erwartet“, erklärt Frau F. Denn die Nachbauten von Villen im römischen Stil wurden eigens für die Landesausstellung errichtet.

Ausstellungsbesuch mit Rollstuhl nicht zur Gänze möglich

Bereits an der Kassa wurde die Gruppe informiert, dass nicht alle Teile der Ausstellung mit dem Rollstuhl befahrbar seien. Verärgert musste Familie F. zur Kenntnis nehmen, dass auch die Rekonstruktionen von römischen Villen nicht barrierefrei waren. So konnte sich Herr F. die römischen Ausgrabungen und die Nachbauten der antiken Häuser nicht ansehen und Frau F. hatte keine Möglichkeit, das Freiluftmuseum zur Gänze mit ihrem Mann zu besichtigen.

Gericht kann keine Diskriminierung aufgrund des Naheverhältnisses erkennen

Nach einer gescheiterten Schlichtung hat Frau F. eine Klage wegen Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses eingebracht, aber die Gerichte konnten keine Diskriminierung feststellen. Die barrierefreie Gestaltung des gesamten Ausstellungsgeländes sei den BetreiberInnen nicht zumutbar gewesen, stellte das Bezirksgericht Hall in seinem Urteil fest.

„Gemäß § 6 Abs. 1 BGStG liegt keine Diskriminierung vor, wenn die Beseitigung (…) der baulichen Barriere rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Schwierigkeiten unzumutbar ist.“ Die Rechtswidrigkeit hat das Bezirksgericht Hall in den Denkmalschutzbestimmungen erkannt, die in diesem Fall „eine Diskriminierung rechtfertigen.“

Recht auf gemeinsamen Ausstellungsbesuch wie andere Paare auch

Frau F. fühlt sich – unabhängig von Fragen des Denkmalschutzes – von den Gerichten nicht ernst genommen: „Mir wurde salopp gesagt, ich hätte die Ausstellung doch eh gesehen. Dass ich mich diskriminiert fühle, wenn ich mit meinem Mann nicht selbstverständlich Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, so wie andere Paare, das wollen die Gerichte nicht anerkennen.“

Gesetzliche Verpflichtung, Barrierefreiheit herzustellen

Bei diesem Verfahren gibt es eine interessante Parallele zum Fall von Herrn F., über den wir im Juli berichtet haben. Dem blinden Mann wurde im Urteil mitgeteilt, er könne sich die Fahrgastinformationen für die Straßenbahn doch schließlich im Internet holen und werde deshalb durch fehlende Akustikausgaben nicht diskriminiert.

Frau F. wurde im Verfahren auch vorgeworfen, sie habe doch schon vor ihrem Ausstellungsbesuch im Internet gelesen, dass die antike Römersiedlung Carnuntum nicht gänzlich barrierefrei sei. Darüber kann Gleichstellungexperte Volker Frey vom Klagsverband nur den Kopf schütteln: „Es geht nicht darum, dass man im Internet erfahren kann, ob etwas barrierefrei ist. Es geht darum, dass Neubauten, die nach 2006 gebaut wurden, barrierefrei sein müssen!“

Lösungen für Denkmalschutz im 21. Jahrhundert gegeben

Tatsächlich wurde das Ausstellungsgelände in Carnuntum für die niederösterreichische Landesausstellung 2011 generalsaniert und fällt damit auch unter diese Bestimmung. Die Betreiberfirma hatte jedoch aufgrund der Vorgaben des Denkmalschutzes eine gänzlich barrierefreie Gestaltung des Geländes als nicht zumutbar erachtet.

Andrea Ludwig hat in ihrer Studie zu den rechtlichen Aspekten barrierefreien Wohnbaus festgehalten: „In Anbetracht der heutigen (bau-)technischen Möglichkeiten ist ein Festhalten am Denkmalschutz als grundsätzlich angemessenes Ziel nicht mehr aufrechtzuerhalten (Volker Frey und Andrea Ludwig: Wohnbau barrierefrei, S. 39). Genau die Zumutbarkeit ist allerdings in den meisten Fällen strittig.

Dies bestätigt auch Andrea Ludwig: „Die sachliche Rechtfertigung wird in jedem Einzelfall konkret zu prüfen sein, welchen Hintergrund eine mangelnde Barrierefreiheit hat, ob ein rechtmäßiges Ziel als Grund in Betracht gezogen werden muss, und ob der Einsatz gelinderer Mittel möglich wäre.“ (Wohnbau barrierefrei S. 39)

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