Diskriminierender Begriff „schwerstbehindert“ wird in Schulgesetzen abgeschafft

Gesetzesnovelle in Begutachtung - NEU: SchülerInnen mit erhöhtem Förderbedarf

Gabriele Heinisch-Hosek
SPÖ

„Der diskriminierende Begriff `schwerstbehindert` soll mit kommendem Schuljahr Geschichte sein und durch `SchülerInnen mit erhöhtem Förderbedarf` ersetzt werden“, betont Bildungsministerin Gabriele Heinisch-Hosek anlässlich der seit Mittwoch in Begutachtung befindlichen Gesetzesnovelle.

Der Begriff „schwerstbehindert“ wird durchgehend an allen Stellen im Schulorganisationsgesetz (SchoG), Schulunterrichtsgesetz (SchuG) sowie in den Lehrplänen durch „SchülerInnen mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt und wird auch in Schulzeugnissen nicht mehr verwendet. „Mit dieser Novelle setzen wir ein klares Zeichen und tragen einem langjährigen Elternwunsch Rechnung“, so die Bildungsministerin.

SchülerInnen mit erhöhtem sonderpädagogischen Förderbedarf weisen meist sehr verschiedenartige, unterschiedlich schwerwiegende und komplexe Behinderungen auf. Umfassende Lernangebote wie z.B. unterstützte Kommunikation, Wahrnehmungsförderung (basale Stimulation), soziales und lebenspraktisches Lernen usw. berücksichtigen die Voraussetzungen jedes einzelnen Schülers bzw. jeder Schülerin und sollen zur Erlangung einer möglichst weit reichenden Autonomie, Selbstständigkeit und Entfaltung der Persönlichkeit beitragen.

Erziehung und schulische Förderung orientieren sich an der individuellen Lebenssituation und sollen die voraussichtlich zu erwartenden späteren Lebenszusammenhänge berücksichtigen. Eine wichtige Voraussetzung für die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem sonderpädagogischen Förderbedarf ist vor allem die enge und auf gegenseitigem Vertrauen basierende Zusammenarbeit von Eltern, LehrerInnen und allen anderen am Bildungsprozess beteiligten Personen und Einrichtungen.

Darüber hinaus werden mit der Gesetzesnovelle weitere Anpassungen wie die Umbenennung aller Haushaltungsschulen in Wirtschaftsschulen, deren Schulzeit-Autonomie sowie Anpassungen im SchülerInnenbeihilfengesetz vorgenommen, womit in Zukunft auch eingetragene Partnerschaften formell im Schülerbeihilfengesetz berücksichtigt werden.

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