Eugenisches Österreich

Das Recht, ungewollte behinderte Kinder bis zur Geburt abzutreiben, gehört abgeschafft - das würde auch eine Lösung für Schadensersatzansprüche ermöglichen: Zur Geburt des behinderten Emil. Ein Kommentar für die Presse.

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Emil hat das Licht der Welt erblickt! Keine Selbstverständlichkeit, denn seine Eltern wussten bereits während der Schwangerschaft, dass er ein offenes Rückenmark hat und dadurch mit einer Behinderung leben wird müssen. Die mutigen Eltern haben sich nicht nur für das Leben ihres Sohnes entschieden, sondern auch in seinem Namen für ein würdevolles Leben geklagt.

Diese Klage ist ganz entscheidend, da bei der Geburt behinderter Kinder die Würde zunehmend in Frage gestellt wird: Im Gegensatz zu gesunden Kindern darf bei Verdacht auf eine Behinderung über die Dreimonatsfrist hinaus bis zur Geburt abgetrieben werden.

Die Eugenische Indikation ist besonders ab der 22. Lebenswoche des Embryos, ab der er überlebensfähig ist, ethisch und vor dem Hintergrund der Menschenrechte unerträglich. Mehrere OGH-Urteile sprachen Eltern hohe Schadensersatzsummen zu, nicht weil das behinderte Kind gestorben ist, sondern weil es zur Welt kam. Damit wird die gesamte Existenz behinderter Menschen in Frage gestellt.

OGH-Urteile mit abartigen Folgen

Die Fristenregelung ist nicht in Frage zu stellen, sehr wohl jedoch die Eugenische Indikation in § 97 StGB, wonach bei Verdacht auf eine „schwere Behinderung“ bis zur Geburt abgetrieben werden darf. Abgesehen von der ethisch-moralischen Bedenklichkeit erheben zwei OGH-Urteile die Straffreiheit der pränatalen Tötung zu einer Art Rechtsanspruch.

Wegen nicht umfassender Beratung im einen, dem Übersehen einer möglichen Behinderung bei der Pränataldiagnostik im anderen Fall wurden beiden Familien Schadensersatzansprüche zugesprochen – in einem Fall bis hin zur gesamten Lebensexistenz des behinderten Kindes.

Diese Urteile haben abartige Folgen. Eltern, die zum behinderten Kind stehen, es auch bei Kenntnis einer Behinderung nicht abtreiben und daher keinen Schadenersatz geltend machen, erhalten bedeutend weniger Geldmittel. Im Gegensatz zu diesen Urteilen lehnte der OGH einen Schadenersatz für ein ungewolltes nicht behindertes Kind ab, obwohl dieses nach einer Sterilisation gezeugt wurde und offensichtlich ein Beratungsfehler des Arztes vorlag.

Diese OGH-Urteile führen zu Wertungen, die keinem Richter zustehen: Das Kind ohne Behinderung darf jedenfalls leben, das Kind mit Behinderung hätte nicht leben dürfen. Weil es aber lebt, gibt es Schadenersatz. Spätabtreibungen werden weiter steigen, da Ärzte aus Angst vor Schadensersatzansprüchen alles Erdenkliche unternehmen, um den geringsten Verdacht einer Behinderung auszuschließen, viele raten schon bei einer kleinen Unsicherheit zur Abtreibung.

Dies trifft bei einer Risikoschwangerschaft (z. B. ab dem 35. Lebensjahr der Frau) nochmals stärker zu. Von guter Hoffnung, wie man früher die Schwangerschaftszeit umschrieb, ist keine Rede mehr. Eine Nicht-Abtreibung wird ob der Kosten als unverantwortlich gegenüber der Gesellschaft dargestellt, oder den Eltern wird dringend nahe gelegt, sich „das doch nicht anzutun“.

Durch die Hintertür ist nicht nur ein Recht auf ein gesundes Kind entstanden, nein, noch viel mehr, eine mehr oder weniger deutlich ausgesprochene Pflicht, nur einem Kind ohne Behinderung das Leben zu schenken. Wenn man bedenkt, dass nur ein bis drei Prozent aller Behinderungen pränatalen Ursprungs sind, mutet diese Selektion noch absurder an.

Insgesamt führt dies unweigerlich nicht nur zur Hinterfragung der Lebensberechtigung eines vor der Geburt behinderten Kindes, sondern auch jener von Menschen mit Behinderung insgesamt.

Wer mag hier eine Grenze ziehen? Während in Österreich dringender politischer Handlungsbedarf bei „Wrongful Birth“ vorherrscht, hat man in Frankreich und Deutschland die Problematik unterschiedlich gelöst. In Frankreich wurde nach dem Fall Perruche das Schadensersatzrecht dermaßen adaptiert, dass bei der Geburt eines ungewollten behinderten Kindes kein Schadensersatzanspruch besteht.

Ausgenommen sind Fälle, wo ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. Man wollte gleiche Rechte schaffen und setzte auf den Ausbau von unterstützenden Integrationsmaßnahmen für alle behinderten Menschen.

Vorbilder Deutschland und Frankreich

In Deutschland wurde die Eugenische Indikation gestrichen. Spätabtreibungen sind nach wie vor möglich, fallen aber unter die Medizinische Indikation, eine Regelung, wie es sie auch im österreichischen Gesetz gibt. Der Unterschied: Nicht die Existenz des möglichen behinderten Embryos ist der Abtreibungsgrund, sondern die physische und psychische Überforderung der schwangeren Frau.

Die Geburt eines Kindes mit z. B. Down-Syndrom bringt keinen Schadensersatzanspruch mit sich. Alle diesbezüglichen Klagen wurden abgewiesen, da kein Recht mehr auf die Geburt eines nicht behinderten Kindes besteht, das Lebensrecht des Embryos in den Vordergrund gerückt ist.

In Österreich steht die Eugenische Indikation im Widerspruch zu Art. 7 der Bundesverfassung, wonach „niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf“. Durch die Streichung dieser Bestimmung könnte auch in Österreich eine Lösung für Schadensersatzansprüche mit Augenmaß erfolgen. Zudem braucht es eine Änderung im Schadensersatzrecht ähnlich dem französischen Modell. Nur so kann behinderten Babys eine würdevolle Geburt gesichert werden.

Hier Regelungen zu finden muss Aufgabe der nächsten Regierung sein!

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0 Kommentare

  • Die Tötung eines Kindes, welches zweifelsohne auch als Ungeborenes schon ein geschütztes Rechtssubjekt ist, unter der Bauchdecke der Mutter ist, wenn es sich um ein Kind mit vermuteter Behinderung handelt, bis zur Geburt LEGALISIERT (Spätabtreibung nach „Eugenischer Indikation“). Das ist zwar verfassungswidrig, weil behinderte Menschen dadurch auf eklatanteste Weise diskriminiert werden, aber Diskriminierung aufgrund Behinderung kümmert in Österreich kaum jemand, leider auch nicht den Verfassungsgerichtshof!
    Wenn nun so eine Beeinträchtigungsvermutung (oder eine andere „Indikation“) nicht vorliegt, ist jede vorgeburtliche Tötung oder Tötungsversuch (auch Gesundheitsschädigung!) des Kindes, nach der österreichischen Rechtslage, ein Verbrechen mit meistens mehreren schuldhaft Beteiligten. Für das gleiche Verbrechen, zeitlich aber etwas vorverlegt, also wenn diese vorsätzliche Kindestötung innerhalb der (beliebig festgelegten) ersten 12 Lebenswochen begangen wird, gehen die ausführenden und beteiligten Täter aus verschiedenen Erwägungen STRAFFREI (Fristenlösung).
    Der Unterschied zwischen LEGALISIERUNG und STRAFFREIHEIT ist des „Pudels Kern“. Und genau dieser Unterschied ist das Dilemma der OGH- Richter. Der OGH ist nicht Gesetzgeber, sondern hat entsprechend der Rechtslage zu urteilen. Ich halte trotz der elendigen Optik („Schaden“ nach Schadenersatzrecht) nicht diese OGH- Urteile für das Grundproblem. Die Indikationsregelung ist der Kern der Problematik, durch welche eindeutiges Unrecht zum „Recht“ erhoben wird. Die OGH- Urteile sind lediglich die hilflose aber konsequente, fatale Anwendung dieser Widersprüchlichkeit, welche das Rechtsstaatlichkeitsprinzip ad absurdum führt. Die verschiedenen Urteile im Vergleich erscheinen wie ein Strudel juristischer Verworrenheit, der immer weiter nach unten reißt. Der Gesetzgeber (wir alle) ist (sind) also gefordert, eine Lösung zu finden, die unserer Vernunftbegabung und Verantwortungsfähigkeit entspricht.

  • Unfassbar. Bis eben wusste ich noch nicht, dass in irgendeinem westlichen Land die Möglichkeit besteht, behinderte Kinder bis zum Zeitpunkt der Geburt abzutreiben. Ich bin kein grundsätzlicher Abtreibungsgegner, und Parolen à la „Abtreibung ist Mord“ halte ich generell für inakzeptabel.

    Wenn das Kind aber überlebensfähig ist, auch wenn es noch nicht geboren wurde, besteht der Unterschied zu einem Tötungsdelikt ja nur noch aus der Perspektive der bereits geborenen, erwachsenen Menschen, die ihr Gewissen damit beruhigen, dass das Kind ja noch nicht geboren war und somit noch kein Mensch gewesen sei. Diese Unterscheidung zwischen Leben und Noch-Nicht-Leben funktioniert aber in diesem Fall ausschließlich aus der Perspektive der Geborenen, denn aus der Perspektive der Ungeborenen macht es spätestens ab dem 6. Monat keinen Unterschied mehr – sie sind voll entwickelt und legen nur noch an Größe und Gewicht zu. Die Arroganz, mit der nicht behinderte Menschen über die vermeintliche Lebensunwürdigkeit behinderten Lebens urteilen, die Kosten-Argumentation und die Reduktion der Problematik auf die Belastung der Gesellschaft, halte ich für unglaublich erschreckend.

    Derartige Argumentationen hätte ich bislang nur in faschistischen Regimen wie dem Dritten Reich vermutet – nicht aber in westlichen Demokratien. Und in diesem Falle ist das auch kein polemischer und geschmackloser Vergleich, weil die Parallelen im Gedankengut und in den Argumentationsmustern ja hier tatsächlich bestehen: Die Ausmerzung lebensfähiger behinderter Föten gilt als vertretbar, während bei nicht-behinderten Embryonen aus ethischen Gründen eine Abtreibung ab dem dritten Schwangerschaftsmonat strafbar ist. Wer darin keine Parallele zum Nazi-Regime erkennen will, der verharmlost das, was heute geschieht. Diese Unterscheidung zwischen lebenswertem und nicht-lebenswertem Leben, aufgrund vermeintlicher genetischer „Mängel“, ist doch im Kern rassistisch – auch wenn der Begriff „Rasse“ hier nicht direkt

  • Wenn „Sachverständige“ für ihre Fehler haften, wieso ist dann der Sachverstand von RichterInnen davon ausgenommen? Zumal die Schäden, die durch eine unverständige Rechtssprechung verursacht werden, im Instanzenzug immer kapitaler werden können, wären dementsprechend auch die Haftungsrahmen zu erweitern (und nicht – wie es in Österleich zZt geschieht – den Höchstrichtern vorweg absolute Deppenfreiheit zuzusichern). Zumal auch die Deppen im „Namen des Volkes“ Recht sprechen, müsste eigentlich das so missbrauchte Volk als Ganzes gegen diese Deppen-Geiselhaft auftreten.

  • Wer sagt, dass man in Österreich bei einem Ärztekunstfehler, Ärztepfusch usw. zu seinem Recht kommt? Wenn dem so wäre, hätten die Gerichte genug zu tun. Ich z.B. wurde mit lebensbedrohlichen Verletzungen Wirbelfrakturen, Rükenmarksverletzungen, Schädelhirntrauma usw)nach einem Unfall mit den Worten:“ Das ist Versicherungssache, da machen wir nichts“ ohne Behandlung von der Unfallambulanz nach Hause geschickt.
    Und das ist lt.Ärztekammer kein „Behandlungsfehler“ sondern lediglich ein „Kavaliersdelikt“. Und mein Rechtsvertreter hat dafür ATS 115.000,- kassiert. Das sind die Abzocker mit dem Leid des Opfers. Jetzt bin ich ein halber Krüppel und durch die ganzen Schikanen an Krebs erkrankt. Danke! Das ist Österreich!

  • Lieber Franz-Joseph, ich gehe ganz konform mit Dir und halte die OGH-Urteile (in der Zusammenschau) für völlig unverständlich! Aber in einem Punkt sollten wir sehr präzise sein: Es gibt kein „Recht“ auf Abtreibung, sondern nur Regeln zur Straffreiheit! Ich will nicht, dass Eltern, die sich dem – uns ja nur zu gut bekannten – Umgang dieser Gesellschaft mit behinderten Kindern nicht gewachsen fühlen, deshalb eingesperrt werden! Zwischen „Straffreiheit“ und „Recht“ muss doch wohl eine Trennlinie möglich sein!!
    Vielleicht wäre auch die umgekehrte Lösung nicht ganz falsch: Dass selbstverständlich Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn ein – gar nicht behindertes – Kind wegen eines Kunst/Beratungsfehlers (zB bei einer Sterilisation)geboren wird. „Sachverständige“ haften eben für Fehler! Warum sollte das gerade bei Ärzten und Kindern nicht der Fall sein? Ich würde gerne in einer sehr kinderfreundlichen Gesellschaft leben und mir dann auch überzeugt sagen (lassen), dass ein Kind niemals ein „Schaden“ sein kann. Als Vater dreier Kinder weiß ich aber leider genau, wie die Realität aussieht! Dann ausschließlich im Schadenersatzrecht „kinderfreundlich“ zu tun (nicht aber wenn es um laute Kinder, um Betreuungsplätze, Ausbildung usw geht) wäre einfach nur verlogen! Herzliche Grüße – René