Grüne: Sexualdelikte unterschiedslos ahnden

Geht es nach den GRÜNEN-Abgeordneten Helene Jarmer und Tanja Windbüchler-Souschill, soll die Justizministerin für eine Novellierung des Strafgesetzbuches sorgen, die für die Tat der Vergewaltigung einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person unter Ausnützung ihrer mangelnden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit die gleichen Strafrahmen vorsieht, wie sie für die Tatbestände der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 StGB) und der qualifizierten Vergewaltigung (§ 201 Abs 2 StGB) definiert sind.
Laut bislang maßgeblicher Bestimmung (§ 205 StGB) ist dafür nur ein Strafausmaß von maximal 5 Jahren vorgesehen, womit man unzulässiger Weise zwischen Opfern mit Behinderung und Opfern ohne Behinderung differenziere, monieren die G-Mandatarinnen in einem Entschließungsantrag (1704/A[E]).