Gruppenpraxen: Hauptverband und Ärztekammer als Gesetzesbrecher!

Der Gesetzgeber kann beschließen, was er will, wir machen, was wir wollen: Unter diesem Motte steht die jüngste Vereinbarung zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer.

Wenn entgegen dem klaren Auftrag des Gesetzgebers, der für Gruppenpraxen einen behindertengerechten Zugang vorschreibt (58. ASVG-Novelle, § 342 Abs. 1 (9) beschlossen am 6. Juli 2001), haben die beiden Interessensvertretungen im § 7 am 26. Juni 2002 eine Vereinbarung beschlossen, daß nur jene Gruppenpraxen barrierefrei ausgestaltet werden müssen, die davor nicht als Arztordination genutzt worden sind.

Für alle anderen – also solche, die in bereits bestehenden Arztordinationen errichtet werden – soll es eine dreijährige Übergangsfrist geben, „es sei denn, eine bestimmte Maßnahme ist rechtlich nicht möglich.“ Zudem ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß sich die neuen Gruppenpraxen mehrheitlich aus den bereits bestehenden Arztordinationen heraus entwickeln werden.

Diese Vorgangsweise muß schlicht und einfach als Packelei bezeichnet werden, die zu Lasten von behinderten und älteren PatientInnen ausgeheckt worden ist. Die Vereinbarung verstößt eindeutig gegen den Gesetzesauftrag aus dem ASVG, und sie verstößt auch gegen das Benachteiligungsverbot in Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), in dem die Gleichbehandlung von behinderten Menschen festgeschrieben wurde.

Diese kaltschnäuzige Vorgangsweise am Vorabend des EU-Jahres der behinderten Menschen kann nur als ein Affront bezeichnet werden. BIZEPS hat daher den Sozialminister, Mag. Herbert Haupt (FPÖ), als oberste Aufsichtsbehörde der Sozialversicherung eindringlich aufgefordert, diese gesetzeswidrige Abmachung zu überprüfen und annullieren zu lassen.

Darüber hinaus werden wir prüfen lassen, welche Möglichkeiten der Anfechtung gemäß Artikel 7 B-VG bestehen.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich