Höchstgericht klärt: Keine BMS-Kürzung bei Verwendung des Schonvermögens

Aufatmen bei Salzburgs Mindestsicherungs-BezieherInnen

Norbert Krammer

Das Sozialamt der Stadt Salzburg ersann vor zwei Jahren eine neue Variante der Leistungskürzung für Bezieher*innen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS): Bei Verwendung von Teilen des gesetzlich definierten Schonvermögens wurde dieser Betrag einfach als zusätzliches Einkommen gewertet und abgezogen!

Der Verwaltungsgerichtshof bereitete diesem Spuk nach 20 Monaten, vielen Rechtsmitteln und Beschwerden nun endlich ein Ende.

Kuriose These: Aggregatszustand des Vermögens

Im Sommer 2017 waren einige BMS-LeistungsbezieherInnen mit neuen Vollzugpraktiken des Salzburger Sozialamtes konfrontiert. Wenn sie beispielsweise von ihrem Sparbuch Geld behoben und auf ihr Girokonto einzahlten, wurde plötzlich die ihnen zustehende Mindestsicherung um den transferierten Betrag gekürzt.

Seitens der Behörde hieß es lapidar, dass im Verfahren laut Mindestsicherungsgesetz ein strenges Zuflussprinzip anzuwenden sei. So wurde erklärt, dass alle Einkünfte im Sinn des Gesetzes anzurechnen wären. Dies ist auch der Grund, warum zum Beispiel Auszahlungen von Guthaben der Stromabrechnung ebenso von der monatlichen Mindestsicherung abgezogen werden, wie die Unterhaltsleistung oder das Einkommen.

Auf Nachfrage begründete die Sozialabteilung den Zugriff auf das Schonvermögen sehr kurios mit der Veränderung des Aggregatszustandes des Ersparten. Mit dieser Anleihe aus der Physik wollte die Behörde den Unterschied zwischen „ruhendem“ Schonvermögen (fest) und „fließenden“ (zufließenden) Einkünften erklären.

Damit schuf sich die Sozialverwaltung die selbstdefinierte Grundlage dafür, dass trotz gegenteiliger Bestimmungen im Mindestsicherungsgesetz auf das Schonvermögen der Mindestsicherungsbezieher*innen zugegriffen wurde.

Scheibchenweise geht das Schonvermögen verloren

In der BMS wird ein Schonvermögen in Höhe des 5-fachen Mindeststandards zugestanden, um kleinere Anschaffungen zu tätigen oder einfach um die knappen monatlichen Mittel im Bedarfsfall aufzustocken. Im Jahr 2017 waren das bereits € 4.222,30.

Von dieser Möglichkeit des „Notgroschens“ machte auch Markus Huber (Name geändert) Gebrauch, als er aufgrund des Arbeitsplatzverlustes BMS beantragte. Er staunte aber nicht schlecht, als er statt der Mindestsicheurng für Alleinstehende nur € 244,– für einen ganzen Monat erhielt.

Begründet wurde dies im Bescheid damit, dass er ja € 600,– vom Sparbuch behoben und auf sein Konto wieder eingezahlt hätte. Das Sparbuch hatte ein Guthaben im Rahmen des Schonvermögens und das Sozialamt kontrollierte dieses penibel durch die Verpflichtung zur Vorlage monatlicher Kopien.

Diese durch die Kürzung hervorgerufene unklare Situation und der finanzielle Engpass führten auf Anregung der Betreuerinnen zu einem Sachwalter-Bestellungsverfahren. Auch die Vereinssachwalterin (ab Juli 2018: gerichtliche Erwachsenenvertreterin), die nun Herrn Huber im sozialhilferechtlichen Verfahren vertrat, konnte in Vorsprachen keine Veränderung der Handlungsweise des Sozialamtes erreichen. So fiel die Entscheidung, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid einzubringen.

Der Kampf ums Ersparte

Herr Huber konnte sein überschaubares Einkommen gut selbst verwalten, nur bei der Vertretung im Rechtsmittelverfahren war die Zuständigkeit der Sachwalterin notwendig.

Denn das Sozialamt ließ weiter nicht von der skurrilen Reduktion der Mindestsicherungs-Leistung ab, wenn Herr Huber einen Betrag von seinem Sparbuch behob, auf sein Konto einzahlte, um damit Rechnungen zu begleichen. Die Behebungen vom Sparbuch reduzierten den Einlagestand, führten aber auch zu Kürzungen des monatlichen Mindeststandards im Folgemonat (nachträgliche Anrechnung).

Da nun wieder zu wenig Geld fürs Überleben vorhanden war, mussten neuerlich Sparbuchbehebungen erfolgen. Dies führte wiederum zur Kürzung der Mindestsicherung und einem neuen Bescheid.

Gegen jeden Bescheid musste ein Rechtsmittel erhoben werden. Unerklärlicherweise bestätigte das Landesverwaltunggericht Salzburg (LVwG) die Sozialamts-Entscheidungen. Dadurch bestand das Risiko, dass durch diese Entscheidungen doch noch der Zugriff aufs Schonvermögen legitimiert wird.

Folglich wurde zur Rechtsdurchsetzung ein fachlich versierter Revisionsrekurs beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht.

Schonvermögen nun in Sicherheit

Der VwGH verwirft in seinem aktuellen Erkenntnis Ra 2018/10/0161 die Argumente des Sozialamtes und auch des LVwG Salzburg und führt aus, dass auch Erspartes ein Vermögen im Sinn des Mindestsicherungsgesetzes darstellt. Damit fällt dieser Bereich auch unter die Schutzbestimmungen des Schonvermögens. Wie auch immer geartete Aggregatszustände haben rechtlich keine Relevanz.

Sehr deutlich führt der VwGH aus, dass die Verwendung des Sparguthabens, gleich zu welchem Zeck, nicht zu einer Reduktion der Mindestsicherungsleistung führen darf. Auch eine Rückerstattung unter diesem Titel ist ausgeschlossen.

Zusammenfassend wird vom VwGH eindrucksvoll bestätigt, dass Herrn Huber zu Unrecht Mindestsicherungs-Leistung vorenthalten wurde und auch die Rückforderungen von dieser gesetzwidrig waren.

Markus Huber wird nun neue Bescheide und – was noch wichtiger ist – die vorenthaltenen Geldleistungen endlich erhalten. Mit der VwGH-Entscheidung wird den kuriosen Anrechnungsvarianten ein Riegel vorgeschoben und das Schonvermögen abgesichert. Diese Judikatur bleibt auch bei einer Änderung durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gültig.

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3 Kommentare

  • Musste denen doch klar sein, dass das illegal war. Aber die machen was sie wollen. Oder sitzen dort nur mehr Bildungsverweigerer hinter den Schaltern?

  • Es ist UNFASSBAR, was den Sozialbehörden zum Teil einfällt! Mit den ärmsten der Armen kann mann/frau es ja anscheinend machen, denn sie haben meist keine Lobby. Gut, dass es wenigstens das VertretungsNetz mit doch vielen guten JuristInnen gibt. Danke auch für den gut verständlichen Artikel.

  • Vielen Dank für die ausführliche Darstellung des Sachverhalts und vor allem auch vielen Dank für die beharrliche juristische Unterstützung von Herrn Huber. Es ist immer wieder unfassbar, welches krude Weltbild von MitarbeiterInnen der Sozialverwaltung gegenüber LeistungsempfängerInnen praktiziert wird. Ich kenne solche Situationen aus der Beratungstätigkeit, und es ist oft nicht einfach, gute juristische Unterstützung zu erhalten, die dann auch langfristig bei der Stange bleibt.