Huainigg zu SPÖ: Ein Kind mit Behinderung ist kein Schadensfall! Darüber müssen wir reden.

Missverständnis ist aufzuklären: Ärzte müssen weiterhin für Fehler haften, es geht aber um das Existenzrecht von behinderten Kindern

Franz-Joseph Huainigg
ÖAAB

„Ein Kind mit Behinderung darf kein Schadensfall sein“, erklärt ÖVP-Sprecher für Menschen mit Behinderung Franz-Joseph Huainigg angesichts der negativen Stellungnahme der Ministerin Heinisch-Hosek zum Gesetzesvorschlag von Justizministerin Claudia Bandion-Ortner.

„Wenn wir alle davon überzeugt sind, dass ein behindertes Kind keinen Schaden darstellt, dann darf aber unser Schadensersatzrecht nicht dazu führen, dass für die Existenz eines Kindes mit Behinderung eine Schadenersatzsumme festgelegt wird. Im letzten OGH-Urteil wurde nicht nur der pflegebedingte Mehraufwand zugesprochen, sondern die Krankenanstalt muss auch für den Unterhalt des Kindes zahlen. Das ist die Diskriminierung der derzeitigen Gesetzeslage, die faktisch dazu führt, dass behinderte Menschen zu Schadensfällen erklärt werden.“

Huainigg versteht daher nicht, dass sich die Frauenministerin in einem Interview mit der Tageszeitung Österreich gegen die vorgeschlagene Änderung im Schadenersatzrecht ausspricht.

„Mein Ziel ist es, dass sozialpolitische Maßnahmen den Mehraufwand für behinderte Kinder abdecken können und nicht die Eltern dazu zwingen, wie es das geltende Recht derzeit vorsieht, über Schadenersatzansprüche zu deren Unterstützung zu kommen, die sie benötigen“, meint der ÖVP-Sprecher für Menschen mit Behinderung und stellt damit klar, dass das Schadenersatzrecht nicht geeignet ist, den behinderungsbedingten Mehraufwand abzudecken.

Er führt weiters aus, dass derzeit eine krasse Ungerechtigkeit besteht zwischen vorgeburtlich diagnostizierbaren Behinderungen (nur 2 bis 3 Prozent) und Behinderungen, die während der Geburt entstehen. Alle Eltern, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, müssen gleichermaßen unterstützt werden.

Ein Missverständnis sieht Huainigg auch in der Interpretation des Gesetzesvorschlages bezüglich der Haftung der Ärzte.

„Es ist nicht richtig, dass durch die geplante Gesetzesänderung die Ärzte keine Sorgfaltspflicht mehr tragen müssen. Die Sorgfaltspflicht der Ärzte bleibt gewahrt, da sie immer damit rechnen müssen, eine Therapie verabsäumt zu haben. Aber es muss ein klarer Unterschied zwischen einer schicksalhaften Behinderung und einem ärztlichen Kunstfehler bestehen“, sagt Huainigg und betont abschließend: „Diese Änderung im Schadenersatzrecht verändert nichts an der Entscheidungsfreiheit für oder gegen eine Abtreibung. Es braucht daher Gespräche zum gemeinsamen Ziel: Ein behindertes Kind darf kein Schadensfall sein!“

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