Kriterien für die Vergabe von Bundesförderungen geändert

Die Beachtung des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) und des § 7 b Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind nunmehr Voraussetzungen für die Fördermittelvergabe.

Bundesgesetzblatt
BIZEPS

Das Bundesministerium für Finanzen änderte mit 30. September 2009 die Verordnung über die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004).

§ 21 ARR 2004, der die Auflagen und Bedingungen für einen Fördervertrag beinhaltet, lautet nunmehr in Abs. 2 Ziffer 15 wie folgt: „Die Gewährung einer Förderung ist (…) vom anweisenden Organ davon abhängig zu machen, dass der Förderungswerber insbesondere das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/“004, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, berücksichtigt.“

Das klingt auf den ersten Blick sehr positiv und man ist durchaus geneigt, beim Lesen dieser Änderung wohlwollend mit dem Kopf zu nicken. Aber welche Bedeutung ergibt sich daraus für die Praxis? Sind die in Ziffer 15 genannten Förderkriterien geeignet, Unternehmen diskriminierungsfrei zu machen? Auf diese Fragen vermag man nur mit einem klaren „Nein!“ zu antworten und das nicht zuletzt wegen der unzähligen Fragen, die diese Verordnungsänderung aufwirft.

Wer kontrolliert die Einhaltung von GlBG, BGStG und BEinstG? Wann sind die genannten Gesetze nicht beachtet? Ist für die Feststellung der Nichteinhaltung die Äußerung der Gleichbehandlungsanwaltschaft, ein Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission oder etwa eine rechtkräftige Gerichtsentscheidung erforderlich? Müssen die Kriterien nur bei Beginn des geförderten Projektes, während des gesamten Zeitraumes oder generell im Unternehmen erfüllt sein? In welchen Abständen erfolgt eine Überprüfung und wer ist für eine derartige Prüfung zuständig? Werden Nichtbeachtungen gesammelt beziehungsweise gespeichert und wenn ja, wo? An wen können sich Fördergeber wenden, wenn sie Informationen über die um Förderung ansuchenden Unternehmen benötigen?

Der neue Wortlaut des § 21 Abs. 2 Ziffer 15 ARR 2004 wirft sohin mehr ungeklärte Fragen auf, als dass dadurch Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen geschaffen werden könnte. Zur Erreichung des anvisierten Zieles bedarf es der Aufnahme zusätzlicher Kriterien und Klarstellungen in die Verordnung. Ohne diese wird es wohl ein zahnloses Instrument bei der Diskriminierungsbekämpfung bleiben. Das ist sehr bedauerlich, denn die Kopplung der Gewährung von Fördergeldern an die Einhaltung von Antidiskriminierungsgesetzen ist grundsätzlich begrüßenswert.

Mit Hinblick darauf ist beim wiederholten Lesen aus dem ersten wohlwollenden Kopfnicken ein eher ratloses Kopfschütteln geworden.

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