Der Gesetzgeber ist gefordert, die Eugenischen Indikation aufzuheben und umfassende Unterstützung für Eltern mit Kindern mit Behinderungen zu schaffen

Warum haben behinderte Kinder im Mutterleib kein Recht auf Leben, wenn ungeborene Kinder ohne Behinderung bereits vom Zeitpunkt ihrer Empfängnis einen Anspruch auf Schutz der Gesetze haben? Die Lebenshilfe Österreich sieht in der derzeitigen Gesetzeslage eine untragbare Diskriminierung und fordert einmal mehr die Aufhebung der Eugenischen Indikation.
„Behinderung ist eine gesellschaftliche Herausforderung, die sich nicht an einem finanziellen Kosten-Nutzen-Denken orientieren darf“, stellt Univ.-Prof. Dr. Germain Weber, Präsident der Lebenshilfe Österreich, klar und spricht sich für einen breiten Diskurs in der Öffentlichkeit über Behinderung und Geburt eines ungewollten Kindes „wrongful birth“ aus, wie er in der gestrigen ORF-Sendung Kreuz und Quer aufgegriffen wurde.
Dabei haben sich führende Rechtsexperten ebenfalls der Ansicht der Lebenshilfe Österreich angeschlossen, dass die Eugenische Indikation nicht mehr mit der derzeitigen Rechtsnorm vereinbar ist.
„In den letzten 20 Jahren ist der Anteil an Geburten von Kindern mit Down-Syndrom um 60 % zurückgegangen, was sicherlich auf die verbesserten Methoden der vorgeburtlichen Untersuchungen zurückzuführen ist. Hier werden leicht durchführbare Selektionsmechanismen eingesetzt, die ungeborenes Leben mit Behinderung auslöschen,“ kritisiert Weber.
Auch noch so ausgereifte Methoden der Pränataldiagnostik und die Verbreitung der Anwendung verhindern nicht, dass weiterhin Kinder mit Behinderung auf die Welt kommen. Nur 3 % der Behinderung sind erblich bedingt, viele Behinderungen entstehen erst bei der Geburt oder in im früheren Kindheitsalter.
Der Gesetzgeber ist gefordert, sich der Herausforderung „Behinderung“ zu stellen und finanziellen Nachteile infolge der Geburt eines Kindes mit Behinderung zu tragen. Es müssen Unterstützungsmechanismen für Eltern mit Kindern mit Behinderung geschaffen werden: sachlich-wertfreie Beratungen während der Schwangerschaft und danach, mit dem Ziel, Eltern bei ihrer Entscheidung für ein Kind mit Behinderung zu unterstützen.
„Sowohl ÄrztInnen als auch Eltern brauchen unabhängige Beratungsstellen, welche die psychosoziale Beratung übernehmen. Um auch über die guten Lebensperspektiven von Menschen mit Behinderung informieren zu können, sollten die Erfahrungen aus dem alltäglichen, gemeinsamen Leben mit Menschen mit Behinderungen in die Beratung einbezogen werden“, so Weber abschließend.
Eugenische Indikation: Der Paragraph 97 im Strafgesetzbuch sieht die Möglichkeit der Abtreibung über die 3-Monats-Frist hinaus vor, wenn eine „ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“.
Bonsai,
01.02.2009, 15:30
Durch einschlägige „Bonsai“-Judikatur des OGH (1 Ob 67/02p, 8 ObA 223/95…) wird über Missbrauch des § 152 ABGB (telos der Norm: gesetzliche Lösung innerfamiliärer Konflikte) mittels einer „Schrumpfung“ Erwachsener (zB zu „Minderjährigen“) eine „Mündigkeit“ psychisch behinderter oder betagter Menschen gewillkürt, mit dem Ziel, sie besser um ihren gerichtlichen Schutz bringen zu können. So können gleich in einem Aufwaschen Pflegschaftsgerichte von der „Last der Alten“ befreit werden, andererseits wird endlich Straflosigkeit zur Tötung „Lästiger“ (Psycherln, Asozialer, Transen etc) eröffnet, zumal durch oa Schrumpfungsmöglichkeiten unpässlich gewordene Erwachsene jederzeit auch „behinderten Embryonen“ gleichgestellt werden könnten. Als „eugenische Indikation“ ist ja die Tötung solch unwerten Lebens in Österleich straffrei: Bewährte Aussendienstmitarbeiter mit ÖNORM-Gnadentodgesuchs-Formularen und Einwegspritzerln könnten neben ihrer normaler Versicherungstätigkeit dutzendfache „Endlösungen“ pro Tag im „one stop shop“-Verfahren miterledigen. Ex und tropp!
F. Matscher,
28.01.2009, 21:57
Seit Jahrzehnten beobachtet das Institut für Menschenrechte an der Uni Salzburg ua anhand der Judikatur der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Treiben österleichischer HöchstrichterInnen. Anhand ihrer „Strecke“ lässt sich feststellen, dass (insbesondere noch unmündige) Menschen anfangs des 19. Jahrhunderts hinsichtlich geltenden Familienrechts (Erstfassung des ABGB von 1811) hiezulande besseren Schutz erwarten durften als durch die „Mensch als Material“-Wertungen des OGH heutzutage. Selbst als Kaiser und Führer dringend „Kanonenfutter“ brauchten, waren Menschen besser grundrechtsgeschützt. Auf das Konto von T4 dürften sicher nicht soviele Opfer gehen als auf das Konto der „eugenischen Indikation“. Hatte man in Hartheim noch „geübt“, so wird heute anstaltsübergreifend buchstäblich straflos massengeschlachtet…unter unverhohlenem, schadenfrohen Applaus des OGH…
Gerhard Lichtenauer,
28.01.2009, 18:23
Mit der Relativierung des Grundrechts auf Leben in der Indikationen-Regelung der Fristenlösung wurde die Rechtsstaatlichkeit verlassen. Der ethische Super-Gau führt jetzt, 35 Jahre danach, immer mehr in eine juristische Sackgasse. Die Judikatur über (behindertes oder unerwünschtes) „Kind als Schaden“ ist mit ihrem Latein nun am Ende. Die Zivilgesellschaft ist gefordert, eine vernünftige und verantwortliche Lösung zu finden: Die behinderungsbedingten Mehrbelastungen müssen von einer Solidargemeinschaft weitestgehend mitgetragen werden!
Leodolter,
23.06.2008, 10:55
„Sowohl ÄrztInnen als auch Eltern brauchen unabhängige Beratungsstellen“ – eine „schweigende“ Lebenshilfe wirds wohl nicht sein können …