Legasthenie-Hinweis im Zeugnis Diskriminierung?

In Deutschland hat ein Gericht entschieden, dass Hinweise auf eine fachärztlich festgestellte Lese- und Rechtschreibstörung im Zeugnis nicht diskriminierend sind.

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Die Diskussion, ob solche Bemerkungen in Zeugnissen einen Einfluss auf die berufliche Laufbahn haben, ist auch für Österreich interessant.

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschieden, dass Hinweise auf Legasthenie nicht aus Abiturzeugnissen gestrichen werden müssen. Der Entscheidung waren Klagen von drei bayrischen SchülerInnen vorausgegangen.

Sie hatten ihr Abiturzeugnis mit dem Hinweis „Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet.“ versehen bekommen.

Das Verwaltungsgericht München hat sowohl in erster als auch in zweiter Instanz entschieden, dass für solche Hinweise die gesetzliche Grundlage fehle. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig aber geurteilt, dass ein Vermerk zu der nicht bewerteten Rechtschreibleistung erlaubt sei.

Benachteiligung bei der Lehrstellen- und Jobsuche nicht ausgeschlossen

In Österreich werden zwar keine Zeugnisse mit Hinweis auf Legasthenie ausgestellt, das Urteil könnte aber trotzdem auch hierzulande die Frage nach dem Umgang mit Hinweisen in Zeugnissen aufwerfen, schätzt Andrea Ludwig vom Klagsverband die Entscheidung ein: „In Österreich wird auf den Zeugnissen vermerkt, nach welchem Lehrplan die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.“

Auch aus solchen Vermerken könnten sich Diskriminierungen im rechtlichen Sinn und in der Folge Benachteiligungen bei der Lehrstellensuche oder am Arbeitsmarkt ergeben, ist sich die Juristin sicher.

Das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht Leizpig steht noch nicht online zur Verfügung. Sobald es veröffentlicht wird, können Sie es unter diesem Link lesen.

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