Verfassungsgerichtshof gab der AK Oberösterreich Recht
Der Verfassungsgerichthof hat eine Bestimmung in der Oö. Mindestsicherungsverordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Der Mindeststandard für alleinstehende volljährige Menschen mit Behinderung war im Jahr 2013 um 224,60 Euro pro Monat niedriger, als jener für Menschen ohne Behinderung. Die AK Oberösterreich hat diese Ungerechtigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft und Recht bekommen.
Konkret lag der Mindeststandard im Jahr 2013 für Menschen mit Behinderung bei 642,70 Euro monatlich und für jene ohne Behinderung bei 867,30 Euro. Der Landesgesetzgeber hatte die Differenz damit argumentiert, dass behinderte Personen eine erhöhte Familienbeihilfe erhalten.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat diese Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Verfassungsgerichtshof bekämpft und bekam nun Recht: Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich Behinderte darf nicht auf die Mindestsicherung angerechnet werden, da diese für den behinderungsbedingten Sonderbedarf benötigt wird. Die Regelung wurde korrigiert und das Land OÖ ist nun aufgefordert, diese Entscheidung unverzüglich umzusetzen und die Verordnung im Sinne der Betroffenen zu sanieren. Allerdings hat das Land OÖ bei der Umsetzung dieser Entscheidung einen Interpretationsspielraum. „Notwendig ist eine umfassende Gleichstellung bei der Mindestsicherung“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Die AK fordert daher, dass die indirekte Anrechnung der Familienbeihilfe, die vor allem behinderte Menschen betrifft, abgeschafft wird – zumal diese in der Bund-Länder-Vereinbarung zur Mindestsicherung von vornherein nicht vorgesehen war.
„Gerade Menschen mit Behinderungen dürfen in der sozialen Absicherung nicht benachteiligt werden und eine noch geringere Leistung erhalten als Menschen ohne Behinderung. Sie brauchen jeden Euro, um über die Runden zu kommen, weil sie oftmals krankheitsbedingt höhere Ausgaben haben. Häufig können sie nur wenig oder gar nicht arbeiten oder finden keine Arbeit“, betont Kalliauer.