Neues Gesetz für Persönliche Assistenz in Slowenien

Der Kampf für ein Recht auf „Persönliche Assistenz“ in Slowenien war lang und hart.

Flagge Slowenien
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Die Mitglieder von ENIL (Europäisches Netzwerk Selbstbestimmt Leben) sind Pioniere und gelten seit vielen Jahren schon als einsame Kämpfer*innen in Slowenien, die nach den ENIL-Prinzipien für das Recht auf Persönliche Assistenz gekämpft haben.

Die Vision von Persönlicher Assistenz als grundlegendes Menschenrecht, nicht nur als neues soziales Recht, war oft weit entfernt vom Verständnis der üblichen traditionellen Behindertenhilfe. Persönliche Assistenz gab es 22 Jahre lang nur als Pilotprojekt für wenige bedürftige Nutzer*innen.

Am 17. Februar 2017 verabschiedete die slowenische Nationalversammlung schließlich ein neues Gesetz über das Recht auf Persönliche Assistenz. Dieses Ereignis ist der wichtigste Tag im Leben von Menschen mit Behinderungen in Slowenien. Das Gesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft.

Das Gesetz definiert die folgenden Grundsätze der Planung und Durchführung Persönlicher Assistenz:

  • die Achtung der Selbstbestimmung von Assistenznehmer*innen;
  • eine freie Wahl der Assistenznehmer*innen bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Persönliche Assistenz, sowie bei der Bereitstellung;
  • eine individuelle und auf die persönlichen Bedarfe zugeschnittene Unterstützung;
  • die Chancengleichheit, sowie der freie Zugang zur Persönlichen Assistenz;

Menschen, die Persönliche Assistenz in Anspruch nehmen können, sind:

  • Personen, die Assistenz bei der Durchführung von Aktivitäten benötigen, um ein Selbstbestimmtes Leben alleine oder in ihrer Familie zu führen;
  • Menschen, die bei Bildung, auf dem Arbeitsmarkt und bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben Assistenz benötigen;
  • Sie sind zwischen 18 und 65 Jahre alt (es sei denn, der Assistenznehmer hatte vor dem 65. Lebensjahr Persönliche Assistenz bereits in Anspruch genommen. In diesem Fall bleibt das Recht auf Persönliche Assistenz erhalten);
  • Personen, die nicht in einer Einrichtung (z. B. in einem Altenheim oder einem Pflege- und Arbeitszentrum) leben und mindestens einen Bedarf von 30 Stunden Persönlicher Assistenz in der Woche haben;

Die Antragstellung der Persönlichen Assistenz ist unkompliziert:

Die Antragsteller*innen füllen ein Formular mit persönlichen Informationen aus und erkennen an, dass die Hälfte des Pflegegeldes als Gegenleistung für die Finanzierung der Persönlichen Assistenz angerechnet wird. Sie senden das Formular an das zuständige Sozialarbeitszentrum, das seinerseits ein Expertenkomitee sendet, welches aus drei Personen besteht (Sozialarbeiter*in oder Psychologe*in, medizinische*r Sachverständige*r und eine Person mit Behinderung).

Die Mitglieder des Komitees beurteilen den Bedarf der Antragsteller*innen anhand eines speziellen Fragebogens und erstellen ein Gutachten. Aus diesem Gutachten geht hervor, wie viele Stunden pro Woche die Assistenznehmer*innen benötigen.

Auf dieser Grundlage erstellt ein persönlicher Assistenzdienstleister einen Executive-Plan, der sich aus der Liste der Dienste, der Anzahl der Stunden der Persönlichen Assistenz und der Anzahl der Persönlichen Assistent*innen, die die Benutzer*innen benötigen, zusammensetzt.

Die Assistenznehmer*innen sind angehalten, eigene Persönliche Assistent*innen zu finden. Bei Bedarf kann der Assistenzdienstleister bei der Suche nach passendem Personal unterstützen.

Das Gesetz zur Persönlichen Assistenz entlastet Menschen mit Behinderungen, die bis jetzt Zugeständnisse machen und einen außergewöhnlichen Einfallsreichtum zeigen mussten, um am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können, enorm. Während die Bedingungen für Menschen mit Behinderungen noch lange nicht perfekt sind, stellt dieses Gesetz einen großen Fortschritt dar.

Vielen Menschen mit Behinderungen in Slowenien, denen zuvor keine andere Wahl blieb, als in einer Einrichtung zu leben, wird nun ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft ermöglicht.

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