Novelle der Gewerbeordnung

UN-Behindertenrechtskonvention als Maßstab für Prüfung von Betriebsanlagen, Schutzgründe für das Entziehen der Gewerbeberechtigung und abweichende Prüfungsmethoden.

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Bei der Novelle der Gewerbeordnung sollte die UN-Behindertenrechtskonvention als Richtschnur dienen, das fordert der Klagsverband in einer aktuellen Stellungnahme. So sei auch bei der Genehmigung von Betriebsanlagen auf Barrierefreiheit zu achten.

Die Anwendung von Bundes- und Landesrecht sollte weiters zwischen den zuständigen Behörden abgestimmt werden, erklärt Klagsverbands-Generalsekretär Volker Frey.

Abweichende Prüfungsmethoden 

Auch bei Meisterprüfungen und Lehrabschlussprüfungen sollte Barrierefreiheit im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention der Maßstab sein. Das bedeute nicht nur die Zugänglichkeit von Gebäuden und Prüfungsunterlagen, sondern bei Bedarf auch abweichende Prüfungsmethoden für Personen mit Behinderungen, so Frey.

Ausweitung der Tatbestände, um Gewerbeberechtigung zu entziehen

Die Diskriminierungstatbestände, nach denen die Gewerbeberechtigung entzogen werden kann, sollten laut Frey erweitert werden. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der sexuellen Orientierung sollte ebenfalls geschützt sein, die Formulierung „religiöses Bekenntnis“ will der Klagsverband durch „Religion und Weltanschauung“ ersetzt wissen.

Damit würden Tatbestände und Formulierungen dem österreichischen Gleichstellungsrecht entsprechen, erklärt Frey.

Folgen Sie diesem Link, um die Stellungnahme des Klagsverbands zur Novelle der Gewerbeordnung herunterzuladen (pdf).

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