Novelle Gleichbehandlungsgesetz: An Harmonisierung führt kein Weg vorbei

Internationale Empfehlungen für Angleichung des Diskriminierungsschutzes

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Wieder steht eine Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes auf dem Programm und wieder könnte diese am Widerstand konservativer Stimmen scheitern. Der Stein des Anstoßes ist die Harmonisierung des Diskriminierungsschutzes. Diese sieht vor, dass beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen niemand mehr diskriminiert werden darf.

Dieser Schutz besteht bislang nur gegen Benachteiligung wegen des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft. Nun soll der Diskriminierungsschutz ausgeweitet werden: Auch die sexuelle Orientierung, das Alter oder die Religion und Weltanschauung dürfen keine Gründe mehr sein, jemanden zu benachteiligen.

Wer also z. B. eine Wohnung nicht bekommt, weil der Vermieter keine Homosexuellen oder keine alten Menschen im Haus haben will, könnte zukünftig auf Schadenersatz klagen. „Gleicher gesetzlicher Schutz vor Diskriminierung ist keine abwegige Luxusforderung, sondern eine menschenrechtliche Verpflichtung“, bringt es Kurt Krickler, Vorstandsmitglied des Klagsverbands, auf den Punkt.

Die Sozialpartner, darunter auch die Wirtschaftskammer, haben sich bereits auf die Angleichung des Diskriminierungsschutzes geeinigt. Es kann also nicht mehr argumentiert werden, dass die Harmonisierung für Wirtschaftstreibende unzumutbar sei. Genauso hat die österreichische Bundesregierung die Empfehlungen der Universellen Menschenrechtsprüfung der UNO (UPR) angenommen. „Es wäre also unverständlich, wenn die Gesetzesvorlage den Ministerrat in dieser Form nicht passiert“, formuliert es Volker Frey, Generalsekretär des Klagsverbands.

Vorurteile gegen die Ausweitung des Schutzbereichs im Gleichbehandlungsgesetz

  • Gefährdung der Privatautonomie und Vertragsfreiheit: Das Verbot von Diskriminierung dient der Herstellung der Privatautonomie und Vertragsfreiheit der diskriminierten Person und ist somit auch in Bezug auf grundlegende privatrechtliche Grundsätze legitim und notwendig. Die Novelle wurde nicht breit diskutiert: Die vorliegende Novelle wurde im Sommer 2010 und 2012 noch einmal einem öffentlichen Stellungnahmeverfahren unterzogen. Außerdem hat die Bundesregierung nach einer intensiven Diskussion die UPR-Empfehlung zu einer Angleichung des Diskriminierungsschutzes angenommen.
  • Beschränkung der Meinungsfreiheit: Das Gleichbehandlungsgesetz enthält keine Regelungen, die sich auf die Meinungsfreiheit beziehen. Die eigene Meinung ist nach wie vor geschützt. Sie darf aber nicht zu diskriminierendem Handeln führen.
  • Gefahr eines „autoritären Staates“: Das Gleichbehandlungsgesetz zielt aber darauf ab, tatsächliche Selbstbestimmung von Menschen, die durch Diskriminierung in der Arbeitswelt oder beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen benachteiligt werden, zu gewährleisten. Dabei gibt es keinen Zwang, einen rechtskonformen Zustand herzustellen (kein Kontrahierungszwang), sondern Schadenersatz im Falle von Diskriminierung.
  • Die Wirtschaft wird überfordert: Die Wirtschaftskammer hat sich in einer Sozialpartner-Einigung für die Angleichung des Diskriminierungsschutzes ausgesprochen.

Eine Zusammenfassung der häufigsten Vorurteile gegen das Gleichbehandlungsgesetz als Word-Dokument zum Herunterladen.

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