Ohne Maulkorb? – ein Überblick

Wenn ein Hund auf Reisen geht, muß er die Bestimmungen kennen, die ihn und seine Maulkorbpflicht betreffen.

Blindenführhunde
Guide dogs von smerikal / CC BY-SA 2.0

Da gibt es bei den Österreichischen Bundesbahnen eine Neuheit. Seit 1. Jänner 2001 dürfen Servicehunde für behinderter Menschen gratis im Zug mitfahren, wenn der Hund im Behindertenpaß eingetragen und gekennzeichnet ist.

Seit diesem Zeitpunkt darf auch der Blindenführhund bei den ÖBB ohne Maulkorb mitfahren. Außer dieser Regelung und der Definition, was ein Blindenführhund ist, habe ich keine Bestimmung mit bundesweiter Geltung gefunden.

In den Bundesländern
So habe ich mich in den Bundesländern auf die Suche nach einschlägigen Bestimmungen gemacht.

In Wien und der Steiermark sieht das Tierschutz- und Tierhaltegesetz vor, daß Hunde entweder an der Leine zu führen sind oder einen Maulkorb tragen müssen.

Die Tierschutzgesetze von Burgenland, Tirol, Vorarlberg und Salzburg sehen nichts über den Leinenzwang vor, sondern bevollmächtigen den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde für ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Hund im Einzelfall eine Anordnung betreffend Maulkorb und Leine zu treffen.

Für die Stadt Salzburg gilt dazu folgende Ausnahme: der eine solche Beschränkung ausschließende Hundegebrauch (wie Lawinenhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und DERGLEICHEN) wird von einer solchen Verordnung nicht erfaßt.

Der Magistrat Salzburg leitet aus dem Wort „DERGLEICHEN“ ab, daß darunter auch Blindenführhunde und Partnerhunde körperbehinderter Personen zu verstehen sind.

Aufgrund dieser von der Salzburger Stadtverwaltung geübten Praxis dürfen Blindenführhunde auch ohne Maulkorb in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren, obwohl auch in Salzburg die Beförderungsbedingungen eine Maulkorbpflicht für Hunde vorsehen. Dort wird aber den Buslenkern schon in ihrer dreiwöchigen Ausbildung das Wissen vermittelt, daß Blindenführhunde ohne Maulkorb mitzuführen sind.

In Tirol gibt es bei gleichlautenden Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe eine Anweisung an die Buslenker, daß Blindenführhunde ohne Maulkorb mitfahren dürfen.

Die Wiener Linien sehen zur Zeit keine Sonderregelung für Blindenführhunde vor. Hier müssen alle Hunde einheitlich Maulkorb tragen und sind an kurzer Leine zu führen. Es scheint überhaupt, daß das Problem mit Hunden in Wien ganz anders ist als in den Bundesländern.

In Niederösterreich, Tirol und der Steiermark zum Beispiel sieht das Tierschutzgesetz ausdrücklich vor, daß den Hunden ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden muß. Bei Kettenhunden ist ausdrücklich normiert, daß ihnen mindestens eine Stunde pro Tag Freilauf zu gewähren ist.

Aus solchen Bestimmungen ließe sich sicher ableiten, daß auch der Blindenführhund zum Ausgleich für die Konzentration bei der Führarbeit einen maulkorbfreien Auslauf in Wiens Parkanlagen verdient hat, zumal ja auch der Wesenstest des Hundes anläßlich der Führgespannprüfung für die Verläßlichkeit des Blindenführhundes bürgt.

Auf meiner Suche nach Bestimmungen, die den Blindenführhund eigens erwähnen wurde ich in Klagenfurt fündig. Dort wurde aufgrund des Kärntner Jagdgesetzes eine Verordnung erlassen, in der es heißt: Zum Schutz des Wildes im Winter und Frühsommer sind Hunde im nicht verbauten Gebiet an die Leine zu nehmen. Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenführhunde, Polizei- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden, und sich aus Anlaß ihrer Verwendung vorübergehend der Einwirkung ihres Hundehalters entzogen haben.

Blickt man nun noch weit über unsere Grenzen hinaus bis nach New York, so findet man dort die Bestimmung, daß normale Hunde gar nicht mit dem Bus oder der U-Bahn fahren dürfen. Ausnahme sind in New York Blindenführhunde, die dürfen mit Bus und U-Bahn mitfahren – daher auch ohne Maulkorb. Gewöhnliche Hunde müssen in New York mit Pkw oder Taxi reisen.

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