Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen

Auslegung des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 6 der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nun auch in deutschsprachiger Zusammenfassung.

Palais des Nations in Genf
UN Photo / Jean-Marc Ferré / Flickr

Die am Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtete nationale Monitoring-Stelle hat eine Zusammenfassung der allgemeinen Bemerkung Nr. 3 vorgelegt.

Was versteht man unter „allgemeinen Bemerkungen“?

„Die menschenrechtlichen Fachausschüsse der Vereinten Nationen äußern sich regelmäßig grundsätzlich zum Verständnis und zur Auslegung der Menschenrechtsverträge“, heißt es zur Erklärung.

Es handelt sich um Stellungnahmen zur inhaltlichen Bedeutung und Tragweite des jeweiligen Vertrages. Diese enthalten konkreten Vorgaben für die Umsetzung und künftige Berichterstattung an die Vereinten Nationen.

Artikel 6 der UN-Konvention trägt der Tatsache Rechnung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind.

„In Absatz 1 verpflichtet er die Vertragsstaaten, durch gezielte Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Frauen mit Behinderungen ihre Rechte gleichberechtigt mit anderen genießen können. Absatz 2 betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, die Autonomie und das Empowerment von Frauen mit Behinderungen zu stärken.“

Welche Formen von Diskriminierung werden laut Konvention unterschieden? Dies wird anhand von konkreten Beispielen erläutert.

Welche Maßnahmen empfiehlt der Fachausschuss zur Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung?

Welche Maßnahmen sollen die Vertragsstaaten zum Empowerment für Frauen mit Behinderung ergreifen?

Abschließend legt die deutsche Monitoring-Stelle dar, was diese Empfehlungen aus ihrer Sicht konkret für das deutsche Rechtssystem bedeuten. Der dringendste Handlungsbedarf wird unter anderem in folgenden Bereichen gesehen: Gewaltprävention, barrierefreier Zugang zum Gesundheitssystem und zum ersten Arbeitsmarkt, um der überproportionalen Armutsgefährdung in der Gruppe der Frauen mit Behinderung entgegenzuwirken.

Diese Überlegungen lassen sich sinngemäß sicher auf Österreich übertragen.

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