Sachwalterschaft soll durch Einwilligungsvorbehalt nach deutschem Vorbild ergänzt werden

Die österreichische Praxis der Sachwalterschaft führt dazu, dass die Menschen meist für alle Lebensbereiche besachwaltert werden. Das verstößt gegen Art. 12 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK).

Parlament
BilderBox.com

Am 10. Oktober hat der Menschenrechtsausschuss einen Antrag von Albert Steinhauser (Grüne) angenommen, in dem der Nationalrat aufgefordert wird, der Justizministerin zu empfehlen, „dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zur Novelle des Sachwalterschaftsrechts vorzulegen, der vorsieht, dass zukünftig mit der Sachwalterbestellung kein Ausschluss der Geschäftsfähigkeit mit konstitutiver Wirkung verbunden ist.

Stattdessen soll die Geschäftsfähigkeit von besachwalteten Personen erhalten bleiben und die Möglichkeit eines Einwilligungsvorbehalts nach bundesdeutschem Modell geschaffen werden.“

Der Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1093 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass betreute Personen zum Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte der Einwilligung einer BetreuerIn bedürfen. Damit würde die Selbstständigkeit der betroffenen Personen besser erhalten bleiben.

Weltweit gibt es unterschiedliche Modelle, wie Menschen, die bestimmte Geschäfte nicht ausreichend einschätzen können, bei der Entscheidung unterstützt werden können, ohne ihnen gleichzeitig die Geschäftsfähigkeit zu nehmen. Solche Modelle von „assisted decision making“ werden in vielen Staaten diskutiert oder existieren bereits etwa in Kanada, Großbritannien oder Schweden.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich