Gefrierschrank nicht von Kindern und behinderten Personen zu benutzen

  • SchlichtungswerberIn: Dipl.-Ing. Klaus Tolliner
  • Schlichtungspartner: Whirlpool Austria GmbH
  • Zeitraum: 24. November 2008 bis 3. Februar 2009
  • Bundesland: Steiermark
  • Gesetzesgrundlage: BGStG
  • Einigung: Ja

Schlichtungsantrag

Nach Kauf eines Gefrierschranks des Schichtungspartners musste ich in der Gebrauchsanweisung folgendes lesen: „Das Gerät sollte von kleinen Kindern oder auch Behinderten nur unter Aufsicht benutzt werden.“

Auf der Homepage des Schlichtungspartners heißt es: „Der Kunde steht bei Whirlpool an erster Stelle, Respekt ist die Basis unseres täglichen Zusammenlebens.“ Soweit die Theorie!

Die Praxis sieht leider anders aus. Abgesehen davon, dass der Begriff „Behinderte“ weder respektvoll noch politisch korrekt ist, und die Behinderung in keiner Weise den Kunden an erste Stelle stellt, bedingt diese Formulierung auch Haftungsausschlüsse betreffend Gewährleistung und Garantie. Außerdem sehe ich die pauschalierte Gleichstellung behinderter Menschen mit kleinen Kindern in diesem Zusammenhang als herabwürdigend.

Ich erwarte eine Richtigstellung der Bedienungsanleitung, sowie eine Bestätigung, dass ich auch ohne Aufsicht meinen Gefrierschrank bedienen darf und somit kein Garantie- und/oder Gewährleistungsausschluss gegeben ist.

Gefrierschrank Handbuch: Behinderte unter Aufsicht benutzen
BIZEPS

Schlichtungsvereinbarung

  1. Die Schlichtungspartnerin verweist darauf, dass sie mit der Formulierung in der derzeit verwendeten Gebrauchsanweisung weder eine Diskriminierung noch eine Benachteiligung beabsichtigt hat. Weiters ist sie überzeugt, dass der Schlichtungswerber als Person, die erkennbar keiner Aufsicht bedarf, vom Warnhinweis in der derzeit verwendeten Gebrauchsanweisung gar nicht angesprochen werden soll.
  2. Dennoch erklärt sich die Schlichtungspartnerin bereit, bei der nächsten Überarbeitung von Gebrauchsanweisungen durch die dafür zuständige Organisationseinheit im Konzern der Schlichtungspartnerin, dafür Sorge zu tragen, dass ein Hinweis mit folgendem Inhalt aufgenommen wird: “Bei der Benützung des Gerätes durch besondere Verbrauchergruppen, wie z.B. Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, ist vor allem dann besondere Vorsicht geboten, wenn diese Personen der Aufsicht bedürfen.”
  3. Weiters bestätigt die Schlichtungspartnerin, dass der Schlichtungswerber als Person, die erkennbar keiner Aufsicht bedarf, das erworbene Gerät natürlich auch ohne Aufsicht bedienen darf. Eine Bedienung durch ihn auch ohne Aufsicht führt zu keiner Beschränkung seiner aus dem Erwerb des Gerätes resultierenden Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüche.

Bewertung durch Dipl.-Ing. Klaus Tolliner

Das Schlichtungsgespräch ist äußerst angenehm verlaufen. Als Mitglied der CSR-Experts Group und Leiter des Arbeitskreises Ecobility – barrierefreie Wirtschaft ging es mir um das Aufzeigen und Bewusstmachen, was der bevollmächtigte Vertreter von Whirlpool eingesehen hat. Der erzielte Vergleich stellt für mich für beide Seiten einen Gewinn dar.

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