Induktive Höranlage nur sporadisch eingeschaltet

  • SchlichtungswerberIn: Jutta Pisecky
  • Unterstützt von: Martin Ladstätter
  • Schlichtungspartner: Lugner City KinobetriebsgmbH
  • Zeitraum: 27. Mai 2011 bis 9. Jänner 2012
  • Bundesland: Wien
  • Gesetzesgrundlage: BGStG
  • Einigung: Ja

Schlichtungsantrag

Am 26.3.2011 wollte ich mit meiner Familie wieder mal „barrierefrei“ ins Kino gehen. Da ich hochgradig schwerhörig bin und mein kleiner Sohn ebenfalls hörbehindert ist, sind wir im Kino auf die induktive Höranlage angewiesen und wir sind dankbar, dass es zumindest 1 (!) Kinocenter in Wien gibt, das dahingehen ausgestattet ist. Leider erlebe ich aber dort nicht zum ersten Mal immer wieder Diskriminierungen, die ich nun wie folgt anführe:

  1. Ich empfinde es diskriminierend, jedes Mal vor Ort an der Kassa sagen zu müssen, dass ich schwerhörig bin und den Mitarbeiter darum BITTEN muss, dass die Induktionsanlage eingeschaltet werden soll.
  2. Ebenso diskriminierend empfinde ich, dass ich laut Aussage des Kinopersonals „bis mindestens eine Woche nach der Premier eines Filmes warten muss, damit die Induktionsanlage eingeschaltet wird.“ (!) Begründung: Es könnten Raubkopien gemacht werden, für die der Induktionston verwendet werden könnte (!). Ich werde also an der Kassa abgewiesen, so nach dem Motto „Sie dürfen erst in 1-2 Wochen was hören, kommen Sie halt später wieder.“
  3. Ich find es außerdem unfassbar, dass ich auf meine Anfragen JEDESMAL UNTERSCHIEDLICHE Aussagen erhalten habe und erhalte: Einmal heißt es, „Die Anlage ist immer eingeschaltet, Sie brauchen es nicht mehr extra zu sagen“. Dann heißt es wieder, „Nein, man muss immer an der Kassa sagen“. Wiederrum ein anderes Mal heißt es „“Bis ZWEI Wochen nach der Premiere darf die Anlage nicht eingeschaltet sein““.

Einmal heißt es, „die Anlage ist immer eingeschaltet, Sie brauchen es nicht mehr extra zu sagen“. Dann heißt es wieder, „Nein, man muss es immer an der Kassa sagen“. Wiederum ein anderes Mal heißt es „Bis ZWEI Wochen nach der Premiere darf die Anlage nicht eingeschaltet sein“.

Aus diesen Gründen möchte ich ein Schlichtungsverfahren anstreben, und weise darauf hin, dass in der UN-Konvention folgendes festgehalten wurde:

Art. 2 „Begriffsbestimmungen“
Im Sinne dieses Übereinkommens…bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließlich oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zu Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;

Art. 30 „Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport“ (1) …
b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;

Ich bin als hochgradig Schwerhörige auf Zusatzhilfsmittel wie Induktionsanlagen angewiesen, um am gesellschaftlichen Leben wie einem Kinobesuch teilhaben zu können und bin es leid, dass ich um meine Teilhabe betteln muss und nicht gleich behandelt werde wie jeder andere Kinobesucher auch. Daher dieser Schritt.

Folgende Vorgehensweise wurde vereinbart:

  • Die Lugner City Kinobetriebs GmbH wird einen Kontakt zwischen der Antipirateriekommision und der Schlichtungswerberin unterstützt vom Österreichischen Schwerhörigenbund herstellen.
  • Die Lugner City Kinobetriebs GmbH hat nichts gegen ein ständiges Einschalten der Induktionsanlage (ohne Voranmeldung) wenn sich die Probleme mit der Tonpiraterie auflösen lassen würden.
  • Ein neuer Termin am 28.9.2011 wurde vereinbart.

Endgültige Vereinbarung vom 28.9.2011:

Die Induktionsschleife wird immer dann eingeschalten, wenn eine schwerhörige Person dies an der Kassa verlangt. Bereits ab der ersten Vorführung. Unabhängig davon ob ein Gehörlosen- oder Behindertenausweis vorgewiesen wird. Die bisherige Praxis die Induktionsschleife erst in der zweiten Vorführungswoche einzuschalten, wird aufgegeben.

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