Konzert nur über Stufen erreichbar

  • SchlichtungswerberIn: Hubert Stockner
  • Unterstützt von: Mag. Paso Zengin
  • Schlichtungspartner: Art Club Imst
  • Zeitraum: 25. Juli 2006 bis 21. März 2007
  • Bundesland: Tirol
  • Gesetzesgrundlage: BGStG
  • Einigung: Nein

Schlichtungsantrag

Am 5. Juni 2006 habe ich das von Art Club Imst organisierte Konzert von Helge Schneider besucht. Die Veranstaltung fand im Stadtsaal Imst statt und begann um 20 Uhr. Meine Begleiterin und ich besorgten uns die Eintrittskarten im Vorverkauf. Zwei Wochen vor dem Konzert schickte ich ein Fax an den Veranstalter mit der Fragestellung, ob der Veranstaltungsraum für Rollstuhlfahrer barrierefrei zugänglich sei. Darauf bekam ich keine Antwort.

Am Veranstaltungsort musste ich feststellen, dass der Eingang zum Foyer zwar ebenerdig und somit für Rollstuhlbenützer zugänglich ist, aber vom Foyer zum Saaleingang führen 4 oder 5 Stufen hinunter. Ich musste samt Rollstuhl von den Ticketkontrolleuren in den Saal hinein getragen werden. Im überfülltem Veranstaltungssaal waren keine Rollstuhlplätze vorhanden. Ich musste mich daher im Durchgang zwischen der äußeren Stuhlreihe und der Mauer positionieren. Das hatte zur Folge, dass ich während der Veranstaltung praktisch ständig von vorbeigehenden Konzertbesuchern angerempelt wurde. Außerdem gab es im Veranstaltungsgebäude kein Behinderten-WC.

Der nicht barrierefreie Zugang zum Veranstaltungssaal, das Nichtvorhandensein eines Behinderten-WCs und das Fehlen von Rollstuhlplätzen erfüllen den Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung nach § 5 Abs. 2 BGStG.

Meiner Ansicht nach wäre es dem Art Club Imst zumutbar gewesen, das Konzert in barrierefreien Räumlichkeiten oder im Freien auszutragen anstatt im Stadtsaal Imst. Im Sommer 2003 habe ich das Konzert Lou Reed in Imst besucht, das im Freien in einem Zelt stattfand und auch vom Art Club Imst veranstaltet wurde. Es war sogar ein rollstuhlgerechter WC-Container aufgestellt.

Durch die oben beschriebene mittelbare Diskriminierung konnte ich die Dienstleistung des Veranstalters nur unter sehr mangelhaften Rahmenbedingungen nutzen. Ich fordere daher die Kosten für die Eintrittskarte zurück. Zudem bin ich durch diese Diskriminierung persönlich beeinträchtigt worden, was einen immateriellen Schadenersatzanspruch nach § 9 Abs. 1 BGStG zur Folge hat.

Ich fordere vom Art Club Imst ein offizielles Schreiben, in dem erklärt wird, warum auf das Faxschreiben nicht reagiert wurde und die Veranstaltung in nicht barrierefreien Räumlichkeiten ausgetragen wurde. Zudem soll der Art Club Imst eine verbindliche Zusage abgeben, in Hinkunft bei Ankündigungen ihrer öffentlichen Angebote darauf hinzuweisen, ob die Veranstaltungen für mobilitätsbehinderte Menschen nutzbar sind oder nicht.

Anmerkungen/Bewertung

Der Art Club Imst hatte sich nicht dazu bereiterklärt, die im Schlichtungsantrag geforderten Punkte schriftlich zu beantworten.

Bewertung durch Hubert Stockner

Bei meinem Schlichtungsgegner handelte es sich um einen kleinen Konzertveranstalter, dem es – wohl auch mit viel Eigenitiative – immer wieder gelingt, prominente Künstler in die Tiroler Bezirksstadt Imst zu bringen, dass dabei auch behinderte Menschen nicht diskriminiert werden dürfen, konnte nicht vermittelt werden.

Meine Vorschlag, die Kulturinitiative möge zumindest in ihren künftigen Veranstaltungsankündigungen darauf hinweisen, ob das Angebot für mobilitätsbehinderte Personen nutzbar ist oder nicht, stieß genauso auf Unverständnis, wie die Forderung die Kosten der Eintrittskarte zurückerstattet zu bekommen. Schliesslich fühlte sich die Obfrau der Kulturinitiative durch meine Forderungen selbst diskriminiert.

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