Sterbehilfe – ein Überblick

Auf Basis von Materialien des Max-Plank-Instituts für ausländisches und internationales Recht in Freiburg hat die katholische Nachrichtenagentur einen Überblick über Regelungen zur Sterbehilfe zusammengestellt.

Sterbehilfe
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Wir fassen im folgenden diese Regelungen – anhand eines Artikels der Frankfurter Rundschau vom 16. März 1994 – zusammen.

Österreich:

Als Tötungsdelikt wird die aktive Sterbehilfe bewertet, Tötung auf Verlangen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Passive Sterbehilfe kann als Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung geahndet werden. Die Euthanasie ist durch die ärztliche Standesregelung ausdrücklich verboten, bei sterbenden Patienten können sich Ärzte jedoch auf eine leidensmindernde Behandlung beschränken.

Schweiz:

Aktive Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen sind nach dem Strafgesetzbuch verboten und werden mit Gefängnis bestraft. Die Rechtslage zur passiven Sterbehilfe ist nicht eindeutig. In mehreren Kantonen kann die Behandlung von tödlich erkrankten Patientinnen eingestellt werden. Die ärztlichen Standesregeln verwerfen aktive Sterbehilfe, billigen aber die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen bei Sterbenden, sofern diese Ihr Einverständnis erteilt haben.

Niederlande:

Als erstes Europäisches Land haben die Niederlande eine verbindliche Gesetzesregelung zur Fragen der Sterbehilfe verabschiedet. Grundsätzlich bleibt Sterbehilfe ein strafbarer Tatbestand, der mit Freiheitsstrafen bis zu zwölf Jahren bestraft werden kann.

Sofern jedoch bestimmte Kriterien vorliegen und Auflagen erfüllt werden, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. So müssen Patienten mehrfach und freiwillig um Lebensbeendigung ersucht haben und „willensfähig“ sein. Der Arzt muß sich mit einem Kollegen beraten und die Sterbehilfe verpflichtend melden.

Schweden:

Aktive Sterbehilfe kann als Tötungsdelikt verfolgt werden, die Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht zur Anklageerhebung verpflichtet. Die Beendigung einer Behandlung wird toleriert, sofern diese ausschließlich ein kurzfristiges Hinausschieben des Todeszeitpunkts bedeuten würde. Auch die indirekte Sterbehilfe wird in der Juristischen Literatur ähnlich bewertet.

Dänemark:

Aktive Sterbehilfe kann als „Tötung auf Verlangen“ mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden. Prinzipiell als Totschlag gewertet und mit Freiheitsentzug zwischen fünf Jahren und lebenslänglich geahndet wird die Tötung unheilbarer Kranker aus Mitleid. Als strafmildernd, bis zum völligen Wegfall der Strafe kann jedoch das Motiv bewertet werden.

Auch bei der passiven Sterbehilfe, die mit Haft bis zu drei Monaten bestraft werden kann, können Motive als strafmildernd bewertet werden. Die ärztlichen Standesregeln lassen indirekte und passive Sterbehilfe zu, wenn damit dem Willen der Patienten und deren Angehörigen entsprochen wurde.

Deutschland:

Zur Ahndung aktiver Sterbehilfe können die Straftatbestände von Mord, Totschlag oder „Tötung auf Verlangen“ herangezogen werden. In den ärztlichen Standesregeln ist die Sterbehilfe nicht ausdrücklich genannt, sondern wird aus der allgemeinen Klausel zur Berufsausübung abgeleitet. Der Deutsche Ärztetag betont die Ablehnung aktiver Sterbehilfe, wendet sich aber gleichzeitig gegen „unsinnig lebensverlängernde Maßnahmen um jeden Preis“.

Belgien:

Aktive Sterbehilfe erfüllt den Strafbestand der Tötung oder des Mordes, die Einwilligung von Patienten und die Motive können als strafmildernd gewertet werden. Als „Verletzung der Fürsorgepflicht“ oder „unterlassene Hilfeleistung“ kann passive Sterbehilfe geahndet werden.

Strafrechtlich nicht erfaßt ist die indirekte Sterbehilfe. Die ärztlichen Standesregeln sehen in der aktiven Sterbehilfe eine kriminelle Handlung, lehnen anderseits aber auch künstlich lebensverlängernde Behandlungen ab.

Frankreich:

Aktive Sterbehilfe wird als Totschlag oder Mord gewertet und mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. In der Rechtsprechung der vergangenen Jahre, haben vor allem Geschworenengerichte auf „Unschuldig“ erkannt, wenn das Einverständnis der Patienten gegeben war und die Sterbehilfe aus „ehrenvollen“ Motiven erfolgte.

Die passive Sterbehilfe als Unterlassung von lebensverlängernden Maßnahmen stellt kein Tötungsdelikt dar. In diesbezüglichen Urteilen wird Medizinern ein Ermessensspielraum für Einzelfallentscheidungen eingeräumt. Ärztliche Standesregeln verbieten Ärzten eigenmächtige Handlungen, die den Tod von Patienten herbeiführen, fordern jedoch auch zur Berücksichtigung des Willens von Patienten auf.

Großbritannien:

Fälle von Sterbehilfe werden als Tötungsdelikte verfolgt. Es gibt keine diesbezüglichen gesetzlichen Sonderregelungen. Die Gerichtsurteile zur passiven Sterbehilfe sind uneinheitlich. Bei Handlungen von Angehörigen, die den Tod herbeiführten, erkannten die Gerichte vielfach strafmildernd auf „vermindernde Zurechnungsfähigkeit“ im Augenblick der Handlung.

Griechenland:

Aktive Sterbehilfe kann als „Delikt gegen das Leben“ verfolgt werden, „Tötung auf Verlangen“ wird mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zu fünf Jahren bestraft. Als „unterlassene Lebensrettung“ kann passive Sterbehilfe verfolgt werden.

Italien:

Aktive Sterbehilfe kann als „Vorsätzliche Tötung“ mit Gefängnis nicht unter 21 Jahren bestraft werden. Mitleid als Motiv kann als strafmildernd berücksichtigt werden. Mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wird „Tötung auf Verlangen“ geahndet, die passive Sterbehilfe kann unter diesem Strafrechtsparagraphen verfolgt werden.

Ärztliche Standesregeln verbieten lebensverkürzende Maßnahmen in jedem Fall, billigen jedoch das Unterlassen lebensverlängender Maßnahmen und verpflichten zur Beachtung des Patientenwillens.

Spanien:

Aktive Sterbehilfe wird als Tötungsdelikt bewertet. „Tötung mit Einwilligung des Getöteten“ wird wie Totschlag, passive Sterbehilfe als „unterlassene Hilfeleistung“ geahndet.

Ärztliche Standesregeln beinhalten die Bestimmung, wonach Ärzte auch auf Wunsch von Kranken niemals willentlich den Tod bewirken sollen, aber auch die tödlicher Wirkung von Therapien vermieden werden soll.

Portugal:

Aktive Sterbehilfe kann strafrechtlich unterschiedlich verfolgt werden. Der Tatbestand der „Tötung auf Verlangen“ kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, die „privilegierte vorsätzliche Tötung“, zu welcher Tötungsdelikte aus Mitleid oder anderen moralischen Beweggründen zählen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

USA:

Eine bundesweite Regelung zur Sterbehilfe gibt es nicht. In keinem der bestehenden Gesetze der Bundesstaaten wird aktive Sterbehilfe gebilligt. Passive Sterbehilfe mit Einwilligung von Patienten bleibt in einigen Bundesstaaten straffrei. In der Rechtspraxis werden Verfahren wegen aktiver Sterbehilfe häufig eingestellt oder enden mit Freispruch.

Passive Sterbehilfe wird zumeist nach dem Grundsatz beurteilt, daß niemandem die Erhaltung des Lebens gegen seinen Willen aufgezwungen werden darf.

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