Blindenführhund

blinder Mann mit Blindenführhund
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Für blinde und sehbehinderte Menschen wurde der Hund als Mobilitätshilfe in den letzten Jahren immer bedeutungsvoller. Insbesondere der Umstand, dass der Blindenführhund nicht nur ein wertvolles Hilfsmittel zur Förderung der Mobilität sehbehinderter und blinder Menschen ist, sondern auch ein liebenswürdiger Gefährte und ein Familienmitglied, machte den Blindenführhund für immer mehr sehbehinderte und blinde Menschen attraktiv.

Die steigende Nachfrage schlug sich aber auch in einer steigenden Zahl von Blindenführhundeschulen – auch in Österreich – nieder; vor allem durch die zunehmende Präsenz von Blindenführhundeschulen in unseren östlichen Nachbarstaaten wurde das Spektrum der Preise (ca. 8800 bis 21800 Euro) wie des Ausbildungsniveaus spürbar größer.

Diese Tatsachen waren auch ausschlaggebend dafür, dass vor allem die Interessensvertretungen blinder und sehbehinderter Menschen als Konsumentenvertreter, aber auch die Gebietskörperschaften – Bund und Länder als Träger der Behindertenhilfe – und die Sozialversicherungsträger als Kostenträger eine klare gesetzliche Regelung des „Blindenführhundes“ und der Ausbildungsstandards bzw. der Prüfungskriterien für solche Servicehunde forderten.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 177/1999 vom 19.8.1999 zum Bundesbehindertengesetz wurde schließlich eine rechtliche „Regelung des Blindenführhundes“ in § 39a des Bundesbehindertengesetzes aufgenommen. Ergänzend dazu wurden auch Richtlinien betreffend die Prüfung von Blindenführhunden gemäß § 39a Abs. 4 BBG erlassen.

Vor den Hintergrund des Benachteiligungsverbotes für behinderte Menschen in Art. 7 Abs. 1 B-VG 3. Satz wurde die Forderung der Interessensvertretungen behinderter Menschen immer massiver, den Blindenführhund gegenüber anderen Hunden zu privilegieren, um so dem Blindenführhund auch den Zutritt dort zu ermöglichen, wo sonst ein generelles Hundeverbot besteht. Die Folge waren zahlreiche Novellierungen zu Bundes- und Landesgesetzen, wie etwa der Hausordnung des Parlaments, dem § 32 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, § 77 Abs. 4 der Wiener Marktordnung, der Wiener Friedhofsverordnung …

Eine heiße Debatte entstand dann um die Frage der Beißkorbpflicht für Blindenführhunde; eines ist sachlich klar: Dass der Blindenführhund auch die Schnauze für die vollständige Ausübung seiner Führfunktion benötigt; der Beißkorb beeinträchtigt damit seine Tätigkeit und mindert somit deutlich seine Führfunktion. Leider wurde die Diskussion um die Ausnahme von Blindenführhunden von der allgemeinen Beißkorbpflicht ausgerechnet in der problematischsten Phase des Themas „Killerhunde“ geführt; doch die Interessensvertretungen konnten mit guten und nachvollziehbaren Argumenten überzeugen, so dass etwa nach den Beförderungsrichtlinien der Wiener Linien seit Mai 2001 keine Beißkorbpflicht für Blindenführhunde mehr besteht und Blindenführhunde auch unentgeltlich mitbefördert werden.

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