Anspruch auf Dauerleistung haben:
- Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und AUF DAUER arbeitsunfähig sind und
- Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind.
Die Dauerleistung der Sozialhilfe ist so hoch wie die Pension mit Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung und entspricht somit der Mindestpension.
Weitere Informationen zur Dauerleistung.
Übrigens: Pflegegeldbezieherinnen und Bezieher können selbstverständlich auch Dauerleistung beziehen.