Sterilisation

Sterilisation – und ganz besonders „fremdbestimmte“ Sterilisation – ist in Österreich nur in ganz engen und klar definierten Grenzen zulässig: D.h. keine Sterilisation bei Minderjährigen, weder mit Zustimmung der minderjährigen Person noch mit ersatzweiser Einwilligung der Eltern möglich (= „Zivilrechtliches Verbot“). Vgl. § 146d ABGB.
Bei Volljährigen darf eine Sterilisation grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die einsichts- und urteilsfähige betroffene Person selbst zustimmt (§ 283 Abs 1 ABGB).
Besitzt die Person einen Sachwalter ist dessen Zustimmung erforderlich (§ 283 Abs 2 ABGB).
Eine Sterilisation stellt eine medizinische Behandlung dar, „die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist“ (§ 283 Abs 2 ABGB). Einer solchen Behandlung darf der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem medizinischen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person

  • nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt UND
  • die Vornahme zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist.

Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung des Sachwalters der Genehmigung des Gerichts.

Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.

Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind gemäß § 283 Abs 3 ABGB nicht erforderlich, wenn

  • die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würden ODER
  • mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
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