Unterschiedliche Übergangsfristen und fehlende Rechtssicherheit benachteiligt Unternehmen massiv
„Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung als Kundinnen und Kunden sowie in Beschäftigung und Beruf ist ein wichtiges Ziel und Kennzeichen moderner Unternehmen“, so Martin Gleitsmann, Leiter der Abteilung Sozialpolitik und Gesundheit in der Wirtschaftskammer Österreich.
Der WKÖ-Experte kritisiert jedoch die Regelungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, das unterschiedlich lange Fristen zur Schaffung von Barrierefreiheit vorsieht: Während die Frist für die Privatwirtschaft am 31.12.2015 abläuft, hat sich der Bund, sofern ein Etappenplan vorliegt, eine Übergangsfrist bis 31.12.2019 eingeräumt. Der vom Land Wien vorgelegte Etappenplan läuft sogar bis 2042 (!).
Gleitsmann: „Das stellt eine krasse Ungleichbehandlung privater Unternehmen dar. Man fordert von den einzelnen Betrieben etwas, was weder Bund, noch Länder oder Gemeinden schaffen und sanktioniert bei den Betrieben mit hohen Schadenersatzdrohungen. Das ist nicht tragbar, denn das gemeinsame Ziel einer barrierefreien Umgebung kann nur dann umgesetzt werden, wenn Maßnahmen gesetzt werden, die alle in gleichem Ausmaß treffen“.
Fehlende Rechtssicherheit ist problematisch
Ein weiteres Problem bei der Verpflichtung zur Barrierefreiheit sieht Gleitsmann in der fehlenden Rechtssicherheit. Betriebe, die sich in der Vergangenheit an die damals geltenden Bauvorschriften (Ö-Normen) gehalten haben, tragen das Risiko, wenn sich diese Vorschriften danach ändern und neue, teure Umbauten erforderlich machen.
Die WKÖ fordert daher die rasche Beseitigung der Ungleichbehandlung durch Verlängerung der Frist bis 31.12.2019 auch für die Privatwirtschaft sowie eine sofortige Aussetzung der Schadenersatzdrohungen, bis eine Gleichbehandlung mit öffentlichen Einrichtungen gewährleistet ist.