EU: Deutschland muss Gesetze ändern

Die Europäische Kommission hat elf Mitgliedstaaten aufgefordert, die EU-Bestimmungen gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Religion und Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexueller Ausrichtung vollständig umzusetzen.

Flagge Deutschland
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Eine Reihe von Staaten hat die EU-Bestimmungen gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Religion und Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexueller Ausrichtung noch immer nicht vollständig in den eigenen Gesetzen umgesetzt, hält der Jurist Mag. Volker Frey (Klagsverband) in einem Artikel fest.

„Gleichbehandlung am Arbeitsplatz ist entscheidend dafür, dass die Menschen eine faire Chance haben, ihren Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und am sozialen Leben teilzuhaben. Aber die EU-Richtlinien können ihre Wirkung nur dann voll entfalten, wenn sie umfassend und korrekt in nationales Recht umgesetzt werden“, erinnert kürzlich Vladimír Špidla, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit in einer Presseaussendung.

Verfahren gegen Mitgliedstaaten

Die Beschäftigungsrahmenrichtlinie (2000/78/EG) wurde im Jahre 2000 verabschiedet, die Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht endete im Dezember 2003. „Aber in einigen Fällen bedarf das geltende Recht noch der Verbesserung, damit dieser Anspruch auch in der Praxis zur Geltung kommt“, so der EU-Kommissar.

Die betroffenen Staaten – Tschechische Republik, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Italien, Ungarn, Malta, Niederlande, Finnland und Schweden – haben zwei Monate Zeit für eine Antwort; bleibt diese aus, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen, gibt die EU-Kommission bekannt.

Probleme mit Deutschland

Auch Deutschland hat die Beschäftigungsrahmenrichtlinie (2000/78/EG) noch immer nicht gänzlich umgesetzt und erhielt daher nun „eine förmliche Aufforderung“, was die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens darstellt. Folgende Punkte werden von der EU konkret an Deutschland kritisiert:

  • Das nationale Recht deckt Entlassungen nicht ab.
  • Menschen mit Behinderungen sind von Seiten des Arbeitgebers unzureichend geschützt.
  • Die Frist von zwei Monaten für eine Beschwerde ist zu kurz.

Überprüfung

Die Kommission analysiert derzeit weiters die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Österreich, Luxemburg, Bulgarien und Rumänien.

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