Was ist neu 2018?

Mit 1. Jänner 2018 traten einige Neuerungen in Kraft - wir bringen hier ausgewählte.

Kalenderblatt 1. Jänner
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Wie in den vergangenen Jahren üblich, hat auch heuer wieder das Sozialministerium eine umfangreiche Übersicht zu Änderungen am Jahreswechsel veröffentlicht.

In dem 16-seitigen Dokument sind auch eine Reihe von Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen enthalten, die wir hier auszugsweise abdrucken:

Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Um pensionsrechtliche Härten für Personen zu vermeiden, die während der Pflege eines behinderten Kindes teilzeitbeschäftigt waren, ist auch die rückwirkende Anrechnung von – wie bisher – bis zu zehn Jahren möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen (insbesondere die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft) während der Pflegezeiten erfüllt waren.

Entfall des Pflegeregresses

Der Nationalrat hat am 29. Juni 2017 beschlossen, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, ErbInnen sowie GeschenknehmerInnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 1. Jänner 2018 unzulässig ist (BGBl. I Nr. 125/2017).

Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. 

Diese Regelung umfasst sämtliches Vermögen ohne Berücksichtigung von dessen Höhe. Jegliches Vermögen, das nach österreichischer Rechtsordnung unter den Vermögensbegriff fällt, bleibt unangetastet. Darunter fallen auch Immobilien, Liegenschaften, Wohnungseigentum, Barvermögen und Sparbücher.

Erweiterung des Rechtsschutzes bei Belästigung

Eine Form der Diskriminierung nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist die Belästigung wegen einer Behinderung. Eine Belästigung ist eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise, die die Würde einer Person verletzt. Fühlt sich jemand diskriminiert, führt der erste Weg zum Sozialministeriumservice. Dort wird versucht, das Problem im Rahmen einer Schlichtung zu lösen. Erst wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann bei Gericht auf Schadenersatz und ab 1. Jänner 2018 im Falle einer Diskriminierung durch Belästigung auch auf Unterlassung geklagt werden. Bei Vorliegen einer Diskriminierung in Form einer Belästigung (z.B. durch Beschimpfungen, Lächerlichmachen, Schmähungen) steht dem Diskriminierungsopfer jedenfalls ein Mindestschadenersatz in Höhe von 1.000 € zu.

Verbandsklage

Wenn die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderung wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden, so kann der Österreichische Behindertenrat, der Dachverband der österreichischen Behindertenverbände, eine Verbandsklage einbringen. Ab 1. Jänner 2018 steht diese Möglichkeit auch dem Behindertenanwalt und dem Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern zu. Im Rahmen einer Verbandsklage kann eine Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt eine Diskriminierung darstellt, geltend gemacht werden. Gegen große Kapitalgesellschaften kann ab 1. Jänner 2018 eine Verbandsklage auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung eingebracht werden. Eine Empfehlung des Bundesbehindertenbeirates ist nicht mehr nötig.

Ausgleichstaxe

Die Ausgleichstaxe beträgt für DienstgeberInnen, die zwischen 25 und 99 DienstnehmerInnen beschäftigen, pro Monat und offener Pflichtstelle 257 €. Für jene, die zwischen 100 und 399 beschäftigen, pro Monat und offener Pflichtstelle 361 € und für jene, die mehr als 400 beschäftigen, pro Monat und offener Pflichtstelle 383 €.

Förderung von Assistenzhunden

Ab Jänner 2018 wird die Förderung für Blindenführhunde auf insgesamt rund 30.000 € erhöht, wenn diese für die berufliche Inklusion erforderlich sind. Bisher wurden Kosten von bis zu 21.500 € übernommen. Erstmals gibt es zudem eine Förderung für Signal- und Servicehunde, die im beruflichen Zusammenhang benötigt werden, in der Höhe von bis zu 10.000 €. Durch diese Änderung werden weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen im Berufsleben und für ihre gesellschaftliche Teilhabe geschaffen. Anträge hierfür sind beim Sozialministeriumservice zu stellen.

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2 Kommentare

  • Super: bedeutet das man bei der grössten Sportveranstaltung, dem Wien Marathon keine Rollstuhlfahrer starten dürfen eine Verbandsklage zum Tragen kommt?

  • Süper Entscheidung.