Behindertengleichstellung im Verwaltungsverfahren?

Seit 1999 haben blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens das Recht, Aktenstücke vorgelesen oder elektronisch zur Verfügung gestellt zu bekommen; doch dieses Recht wird bislang kaum genutzt.

Jagd nach dem Recht
Krispl, Ulli

Mit dem Bundesgesetzblatt I Nr. 164/1999 wurde mit Wirkung vom 18.8.1999 folgender § 17a in das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgenommen:

Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte
§ 17a. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

Diese Bestimmung gilt in allen Verwaltungsverfahren, in denen das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden ist. Darunter finden sich auch verschiedenste Verwaltungsverfahren, die für behinderte Menschen von besonderem Interesse sind: Für den Bereich der Bundesverwaltung beispielsweise in Verfahren nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesbehindertengesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, Familienlastenausgleichsgesetz, Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Impfschadengesetz oder in Verfahren betreffend einen Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung; und auch für den Bereich der Verfahren bei den Sozialversicherungsträgern (Pensions-/Rentenverfahren) ist § 17a AVG anzuwenden.

Aber auch in Verfahren bei den Ländern, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, z. B. Sozialhilfe-, Behindertenhilfe- und Landespflegegeldverfahren, ist die Bestimmung des § 17a AVG zu berücksichtigen.

Durch § 17a AVG soll die Benachteiligung blinder und hochgradig sehbehinderter Beteiligter am Verfahren beseitigt werden, die primär dadurch entsteht, dass diese Personengruppe schriftliche Ladungen, Verständigungen, Mitteilungen bzw. Bescheide, die im Wege der Post zugestellt werden, nicht unmittelbar selbständig oder nur mit großen Schwierigkeiten bzw. erheblichem Aufwand lesen können.

Gerade für sehbehinderte und blinde Menschen brachte jedoch die Fortentwicklung der Rehabilitationstechnik die Möglichkeit, mittels Computer mit Sprachausgabe und Braillezeile elektronisch verfügbare Dokumente per E-mail zu empfangen und völlig selbständig zu lesen.

Leider zeigt § 17a AVG in der Praxis kaum Wirkung, da die hochgradig sehbehinderten und blinden Personen oftmals nicht wissen, dass es das Recht auf Vorlesen oder elektronischer Zurverfügungstellung von Akteninhalten gibt, und die Behörden bzw. Sozialversicherungsträger darüber in aller Regel auch nicht belehren.

Diese Erkenntnisse hat der Verein Blickkontakt, die Interessensgemeinschaft sehender, sehbehinderter und blinder Menschen, nun zum Anlass genommen, um mit einem Schreiben an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und die Landeshauptleute diese Schwachstelle zu beseitigen. Um den § 17a AVG nun tatsächlich mit Leben zu erfüllen und die Benachteiligung hochgradig sehbehinderter und blinder Beteiligter in derartigen Verfahren effizient zu beseitigen, wäre folgendes aus Sicht der ExpertInnen des Vereines Blickkontakt erforderlich:

  • die Behörden bzw. Sozialversicherungsträger müssten sehbehinderte und blinde Beteiligte bereits im Zuge des Verfahrens (etwa beim Parteiengehör oder bei der Begutachtung …) im Rahmen der Belehrungspflicht darüber informieren, dass es die Möglichkeit des Vorlesens bzw. der elektronischen Zurverfügungstellung von Schriftstücken der Behörde an den Beteiligten (z. B. durch Übermittlung per E-mail oder mittels Diskette) gibt,
  • die Behörden sollten die Beteiligten danach befragen, ob und in welcher Form sie den Inhalt dieser Schriftstücke zur Kenntnis gebracht bekommen wollen, was auch im Akt zu vermerken wäre, und
  • auf Verlangen sollten diese Dokumente auch elektronisch (per E-mail oder via Diskette) an die hochgradig sehbehinderten oder blinden Beteiligten übermittelt werden.

Man darf gespannt sein, wie die Behörden nun diesen Anregungen von Blickkontakt gegenüberstehen. Eines darf jedoch dabei nicht vergessen werden: Je öfter dieses Recht von hochgradig sehbehinderten und blinden Menschen in Verwaltungsverfahren eingefordert wird, desto größer ist die Chance, diesen Service der Behörden zu einer automatischen Selbstverständlichkeit werden zu lassen.

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